Straßenreinigung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Während die Reinigung des Gehwegs als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, ist die Reinigung der Fahrbahn nicht steuerlich begünstigt.

Die Rei­ni­gung der Fahr­bahn einer öffent­li­chen Stra­ße ist — anders als die Rei­ni­gung des öffent­li­chen Geh­wegs vor dem Haus — nicht als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung begüns­tigt. Mit die­ser Fest­le­gung zieht der Bun­des­fi­nanz­hof die Gren­ze des per­sön­li­chen Haus­halts für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen an der Bord­stein­kan­te. Das gilt auch für die Kom­mu­nen, die ihre Ein­woh­ner neben der Rei­ni­gung des Geh­wegs auch zur Rei­ni­gung einer Fahr­bahn­hälf­te ver­pflich­ten oder die­se Rei­ni­gung den Eigen­tü­mern in Rech­nung stel­len.