Gewinnerzielungsabsicht mit Photovoltaikanlage auf dem Hausdach

Den Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage kann das Finanzamt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen als Liebhaberei qualifizieren.

Beim Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge spricht nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Thü­rin­gen der Beweis des ers­ten Anscheins dafür, dass sie mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wird. Das gilt auch dann, wenn durch einen hohen Kauf­preis und die im Anschaf­fungs­jahr ver­gleichs­wei­se nied­ri­gen Ein­spei­se­ver­gü­tung in den ers­ten Jah­ren fast durch­ge­hen­de Ver­lus­te erzielt wer­den. Dass der erzeug­te Strom über­wie­gend pri­vat ver­braucht wird und sich der Steu­er­zah­ler beim Kauf auf die Ren­di­te­an­ga­ben des Her­stel­lers ver­las­sen hat, ändert dar­an eben­falls nichts.

Es ist nach Mei­nung des Gerichts nicht stets zwin­gend erfor­der­lich, vor Beginn eines klei­ne­ren Gewer­bes eine aus­führ­li­che Wirt­schaft­lich­keits­pro­gno­se zu erstel­len. Selbst in Fäl­len, in denen die Ergeb­nis­pro­gno­se nega­tiv ist, kommt eine Lieb­ha­be­rei nur in Betracht, wenn die Tätig­keit auf ein­kom­men­steu­er­recht­lich unbe­acht­li­chen Moti­ven beruht und sich der Steu­er­zah­ler nicht wie ein Gewer­be­trei­ben­der ver­hält.