Dauer des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung

Die Fortführung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach Ablauf von fünf Jahren ist keine erneute Verzichtserklärung und bindet damit auch nicht erneut für fünf Jahre.

Wer auch als umsatz­steu­er­li­cher Klein­un­ter­neh­mer Umsatz­steu­er aus­wei­sen und den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen will, ist an die­se Ver­zichts­er­klä­rung für min­des­tens fünf Jah­re gebun­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass die­se erst­ma­li­ge Ver­zichts­er­klä­rung solan­ge wei­ter­wirkt, bis sie vom Unter­neh­mer aus­drück­lich wider­ru­fen wird. Der wei­te­re Ver­zicht nach Ablauf des Fünf­jah­res­zeit­raums ist daher kei­ne erneu­te Ver­zichts­er­klä­rung, die erneut eine fünf­jäh­ri­ge Bin­dung aus­lö­sen wür­de, son­dern nur eine Fort­füh­rung des erst­ma­li­gen Ver­zichts. Selbst ein vor­über­ge­hen­des Über­schrei­ten der Klein­un­ter­neh­mer-Umsatz­gren­ze ist weder ein Wider­ruf des Ver­zichts noch erle­digt es die ursprüng­li­che Ver­zichts­er­klä­rung in sons­ti­ger Wei­se. Nach Ablauf der erst­ma­li­gen Fünf­jah­res­frist ist der Wider­ruf des Ver­zichts und die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung somit jeder­zeit mög­lich.