Steuererklärungsfrist für 2019 wird um sechs Monate verlängert

Für vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 wird die Abgabefrist um sechs Monate verlängert, auch wenn im Handelsrecht keine korrespondierende Verlängerung der Offenlegungs- oder Hinterlegungsfrist für Jahresabschlüsse erfolgt.

Eine kom­pe­ten­te Bera­tung durch den Steu­er­be­ra­ter setzt auch vor­aus, dass dafür aus­rei­chend Zeit zur Ver­fü­gung steht. Mit der Coro­na-Kri­se sind aber sowohl für die Man­dan­ten als auch für die Steu­er­be­ra­ter erheb­li­che Belas­tun­gen ver­bun­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat­te bereits die Abga­be­frist für vom Steu­er­be­ra­ter erstell­te Steu­er­erklä­run­gen um einen Monat bis zum 31. März 2021 ver­län­gert.

Weil die­se ein­mo­na­ti­ge Ver­län­ge­rung jedoch nur ein Trop­fen auf dem hei­ßen Stein ist, hat der Bun­des­tag nun eine gesetz­li­che Rege­lung ange­sto­ßen, mit der die Frist für vom Steu­er­be­ra­ter erstell­te Steu­er- und Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen antrags­los um sechs Mona­te, also bis zum 31. August 2021 ver­län­gert wird. Auch die regu­lär 15-mona­ti­ge zins­freie Karenz­zeit wird für den Besteue­rungs­zeit­raum 2019 um sechs Mona­te ver­län­gert.

Die Frist­ver­län­ge­rung gilt jedoch nur im Steu­er­recht und wirkt sich nicht auf die Offen­le­gungs­pflich­ten des Han­dels­rechts aus, nach denen der Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens nach zwölf Mona­ten zu ver­öf­fent­li­chen oder hin­ter­le­gen ist. Zwar hat das Bun­des­amt für Jus­tiz erklärt, vor dem 1. März 2021 kein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren bei Über­schrei­tung der am 31. Dezem­ber 2020 abge­lau­fe­nen Frist ein­zu­lei­ten, doch einer wei­te­ren Ver­län­ge­rung oder gar gesetz­li­chen Rege­lung hat sich das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um bis­her wider­setzt.