Bewertung von Sachbezügen

Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben klargestellt, wie Waren und Dienstleistungen zu bewerten sind, die so am Markt nicht für Endverbraucher angeboten werden.

Im ver­gan­ge­nen Jahr hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof zur Bewer­tung von Sach­be­zü­gen ent­schie­den, dass ein Sach­be­zug grund­sätz­lich auch anhand der Kos­ten bemes­sen wer­den kann, wenn eine Ware oder Dienst­leis­tung in der Regel nicht an End­ver­brau­cher ver­trie­ben wird. Die­sem Urteil hat sich die Finanz­ver­wal­tung nun ange­schlos­sen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher fest­ge­legt, dass ein Sach­be­zug in Höhe der ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steu­er und sämt­li­cher Neben­kos­ten ange­setzt wer­den kann, falls die kon­kre­te Ware oder Dienst­leis­tung End­ver­brau­chern nicht zu ver­gleich­ba­ren Bedin­gun­gen am Markt ange­bo­ten wird.