Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise

Der befristete Verzicht auf Mieteinnahmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters hat keine negativen steuerlichen Folgen beim Werbungskostenabzug.

Wer eine Woh­nung deut­lich unter­halb der orts­üb­li­chen Markt­mie­te ver­mie­tet (bis 2020 weni­ger als 66 %, ab 2021 weni­ger als 50 %), kann Wer­bungs­kos­ten nur antei­lig gel­tend machen. Die Finanz­ver­wal­tung hat nun klar­ge­stellt, dass das Aus­blei­ben von Miet­ein­nah­men allein auf­grund der wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Coro­na-Kri­se kei­ne Fol­gen für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug haben soll.

Kon­kret gilt: Erlässt der Ver­mie­ter einer Woh­nung auf­grund einer finan­zi­el­len Not­si­tua­ti­on des Mie­ters die Miet­zah­lung zeit­lich befris­tet ganz oder teil­wei­se, führt dies grund­sätz­lich nicht zu einer Ver­än­de­rung der ver­ein­bar­ten Mie­te und hat folg­lich auch kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die bis­he­ri­ge Beur­tei­lung des Miet­ver­hält­nis­ses. Ins­be­son­de­re wird dadurch nicht erst­ma­lig eine teil­ent­gelt­li­che Ver­mie­tung aus­ge­löst. Erfüll­te hin­ge­gen das Miet­ver­hält­nis bereits vor dem gan­zen oder teil­wei­sen Mie­ter­lass die Vor­aus­set­zun­gen für die Kür­zung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs, bleibt es bei die­sem Kür­zungs­an­teil; eine wei­te­re Kür­zung auf­grund des Mie­ter­las­ses ist nicht vor­zu­neh­men.

Für Gewer­be­im­mo­bi­li­en gibt es kei­ne vom Gesetz vor­ge­ge­be­ne fes­te Gren­ze für eine teil­ent­gelt­li­che Ver­mie­tung. Statt­des­sen prüft das Finanz­amt grund­sätz­lich, ob eine Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht vor­liegt. Erlässt der Ver­mie­ter einer im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen Gewer­be­im­mo­bi­lie aber auf­grund einer finan­zi­el­len Not­si­tua­ti­on des Mie­ters die Miet­zah­lung zeit­lich befris­tet ganz oder teil­wei­se, führt dies nicht auto­ma­tisch zu einem erst­ma­li­gen Weg­fall der Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Ver­mie­ters. Gab es dage­gen bereits vor dem Mie­ter­lass bei dem Miet­ver­hält­nis kei­ne Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht, bleibt es bei die­ser Ent­schei­dung. Die Rege­lung gilt auch für Pacht­ver­hält­nis­se.