Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Neben diversen Verbesserungen beim investitionsabzugsbetrag sind jetzt zwei Gestaltungsmodelle mit dem Abzugsbetrag gesetzlich ausgeschlossen.

Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge ermög­li­chen die Vor­ver­la­ge­rung von Abschrei­bungs­po­ten­ti­al in ein Wirt­schafts­jahr vor Anschaf­fung oder Her­stel­lung bestimm­ter Wirt­schafts­gü­ter. Dar­über hin­aus sind für die Anschaf­fung oder Her­stel­lung begüns­tig­ter Wirt­schafts­gü­ter auch Son­der­ab­schrei­bun­gen mög­lich, um wei­te­res Abschrei­bungs­po­ten­ti­al vor­zu­zie­hen. Ein wesent­li­ches Ele­ment des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2020 ist eine Mini-Reform des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags, die ver­schie­de­ne Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen redu­ziert und den Abzugs­be­trag anhebt.

Gleich­zei­tig wur­den zwei Steu­er­ge­stal­tun­gen mit Abzugs­be­trä­gen gesetz­lich aus­ge­schlos­sen, von denen zumin­dest eine bis­her ger­ne genutzt wur­de, um Mehr­ergeb­nis­se nach einer Betriebs­prü­fung aus­zu­glei­chen. Wäh­rend die Ver­bes­se­run­gen bereits für Wirt­schafts­jah­re gel­ten, die nach dem 31. Dezem­ber 2019 enden, und damit schon bei der Steu­er­erklä­rung für 2020 in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, grei­fen die bei­den Ände­run­gen, mit denen die unge­woll­ten Steu­er­ge­stal­tun­gen gesetz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den sol­len erst ab 2021.

Zusätz­lich wur­de mit dem Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket letz­ten Som­mer eine ein­ma­li­ge Son­der­re­ge­lung für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag geschaf­fen. Gel­tend gemach­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge müs­sen näm­lich grund­sätz­lich inner­halb von drei Jah­ren für Inves­ti­tio­nen ver­wen­det wer­den. Andern­falls sind sie rück­gän­gig zu machen und auf die dar­aus resul­tie­ren­den Steu­er­nach­for­de­run­gen fal­len Zin­sen an. Für in 2017 abge­zo­ge­ne Beträ­ge stell­te sich für vie­le Betrie­be aber das Pro­blem, dass infol­ge der Coro­na-Kri­se die Inves­ti­ti­on nicht wie geplant in 2020 rea­li­siert wer­den konn­te. Zur Ver­mei­dung der dar­aus resul­tie­ren­den nega­ti­ven Effek­te wur­de daher die Frist für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, deren drei­jäh­ri­ge Inves­ti­ti­ons­frist in 2020 aus­läuft, um ein Jahr auf vier Jah­re ver­län­gert. Unter­neh­mer kön­nen die Inves­ti­ti­on also in 2021 ohne nega­ti­ve steu­er­li­che Fol­gen nach­ho­len.

  • Inves­ti­ti­ons­kos­ten: Die begüns­tig­ten Inves­ti­ti­ons­kos­ten wer­den von 40 auf 50 % ange­ho­ben. Damit las­sen sich indi­rekt auch höhe­re Gren­zen für die Sofort­ab­schrei­bung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter rea­li­sie­ren, denn für die Prü­fung der Gren­ze sind nur die durch den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag redu­zier­ten Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten anzu­set­zen. Bis­her konn­ten mit dem Abzugs­be­trag Wirt­schafts­gü­ter bis zu einem Wert von 1.333 Euro sofort abge­schrie­ben und bis zu 1.666 Euro in die Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung ein­be­zo­gen wer­den. Durch die Anhe­bung der begüns­tig­ten Inves­ti­ti­ons­kos­ten auf 50 % kön­nen ab 2021 effek­tiv Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert bis zum dop­pel­ten Grenz­be­trag in die Sofort- oder Sam­mel­pos­ten­ab­schrei­bung ein­be­zo­gen wer­den. Dazu wird 2020 ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von 50 % der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gel­tend gemacht, mit dem dann für die Anschaf­fung oder Her­stel­lung in 2021 die tat­säch­lich anzu­set­zen­den Kos­ten um die Hälf­te redu­ziert wer­den kön­nen.

  • Betrieb­li­che Nut­zung: Bis­her waren nur Wirt­schafts­gü­ter begüns­tigt, die im Jahr der Inves­ti­ti­on und im Fol­ge­jahr aus­schließ­lich oder fast aus­schließ­lich, also zu min­des­tens 90 %, im Betrieb genutzt wer­den. Auf­grund die­ser Betriebs­be­zo­gen­heit liegt eine schäd­li­che betriebs­frem­de Ver­wen­dung daher nicht nur bei einer Pri­vat­nut­zung, son­dern auch bei einer unent­gelt­li­chen Nut­zung in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mers vor. Um die Nut­zungs­mög­lich­kei­ten für begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter zu fle­xi­bi­li­sie­ren, sind jetzt auch ver­mie­te­te Wirt­schafts­gü­ter begüns­tigt, und zwar unab­hän­gig von der Dau­er der jewei­li­gen Ver­mie­tung. Im Gegen­satz zur bis­he­ri­gen Rege­lung sind damit auch län­ger­fris­ti­ge Ver­mie­tun­gen für mehr als drei Mona­te unschäd­lich. Das gilt auch dann, wenn der Unter­neh­mer das Wirt­schafts­gut an einen ande­ren eige­nen Betrieb ver­mie­tet.

  • Gewinn­gren­ze: Bis­lang gal­ten für die ein­zel­nen Ein­kunfts­ar­ten unter­schied­li­che Betriebs­grö­ßen­merk­ma­le, die für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht über­schrit­ten wer­den dür­fen. Bei bilan­zie­ren­den Unter­neh­men ist das ein Betriebs­ver­mö­gen von höchs­tens 235.000 Euro, bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben ein Wirt­schafts­wert oder Ersatz­wirt­schafts­wert von höchs­tens 125.000 Euro und bei Betrie­ben mit Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ein Gewinn von höchs­tens 100.000 Euro. Weil die bis­he­ri­gen Grö­ßen­merk­ma­le nach Über­zeu­gung der Finanz­ver­wal­tung zur Abgren­zung begüns­tig­ter Betrie­be ins­be­son­de­re im Bereich der Land- und Forst­wirt­schaft teil­wei­se unge­eig­net sind, soll künf­tig für alle Ein­kunfts­ar­ten eine ein­heit­li­che Gewinn­gren­ze von 200.000 Euro als Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen gel­ten. Damit erwei­tert sich der Kreis der Anspruchs­be­rech­tig­ten deut­lich, wäh­rend eini­ge Groß­be­trie­be künf­tig nicht mehr unter die Begüns­ti­gungs­re­ge­lung fal­len.

  • Nach­träg­li­che Gel­tend­ma­chung: Die nach­träg­li­che Bean­tra­gung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist mög­lich, sofern die ent­spre­chen­de Steu­er­fest­set­zung noch änder­bar ist, bei­spiels­wei­se bei einem Vor­be­halt der Nach­prü­fung. Die­se Mög­lich­keit wird nach Betriebs­prü­fun­gen ger­ne genutzt, um bei der Prü­fung fest­ge­stell­te Mehr­ergeb­nis­se durch die nach­träg­li­che Gel­tend­ma­chung eines Abzugs­be­trags zu kom­pen­sie­ren. Weil die­se Nut­zung nicht im Sinn des Fis­kus ist, wird ab 2021 die Ver­wen­dung von Abzugs­be­trä­gen für Inves­ti­tio­nen aus­ge­schlos­sen, die zum Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung bereits ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den. Die Ände­rung betrifft aus­schließ­lich nach­träg­lich bean­trag­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die nach Ablauf der Ein­spruchs­frist für die erst­ma­li­ge Steu­er­fest­set­zung oder geson­der­te Fest­stel­lung in Anspruch genom­men wer­den. Bis zum Ende der Ein­spruchs­frist der erst­ma­li­gen Steu­er­fest­set­zung gel­tend gemach­te Abzugs­be­trä­ge kön­nen wei­ter­hin für Wirt­schafts­gü­ter unab­hän­gig von deren Inves­ti­ti­ons­zeit­punkt ver­wen­det wer­den.

  • Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te ent­schie­den, dass eine begüns­tig­te Inves­ti­ti­on auch dann vor­liegt, wenn der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag vom Gesamt­hands­ge­winn einer Per­so­nen­ge­sell­schaft abge­zo­gen wur­de und die geplan­te Inves­ti­ti­on spä­ter von einem Gesell­schaf­ter vor­ge­nom­men und in des­sen Son­der­be­triebs­ver­mö­gen akti­viert wird. Auf­grund die­ses Urteils kön­nen auch Steu­er­zah­ler von der Ver­güns­ti­gung pro­fi­tie­ren, die gar nicht inves­tie­ren. Daher wur­de ab 2021 klar­ge­stellt, dass die Hin­zu­rech­nung von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen nur in dem Ver­mö­gens­be­reich zuläs­sig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Wur­de bei­spiels­wei­se ein Abzugs­be­trag im Son­der­be­triebs­ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters gel­tend gemacht, kann der Abzugs­be­trag auch nur für Inves­ti­tio­nen die­ses Gesell­schaf­ters in sei­nem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen ver­wen­det wer­den.