Erststudium nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Für Betriebsausgaben gilt beim Abzug von Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium dasselbe wie bei Werbungskosten, nämlich dass die gesetzliche Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist.

Auch wenn das Stu­di­um der För­de­rung einer kon­kre­ten spä­te­ren Erwerbs­tä­tig­keit dient, sind die Aus­ga­ben für ein Erst­stu­di­um nur bis zu 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro im Jahr als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat den unbe­schränk­ten Abzug als Betriebs­aus­ga­be mit Ver­weis auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Abzugs­be­schrän­kung abge­lehnt. Zwar hat­ten die Ver­fas­sungs­rich­ter nur über den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei Arbeit­neh­mern ent­schie­den, aber ange­sichts der Urteils­be­grün­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ist der Bun­des­fi­nanz­hof auch von der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Abzugs­be­schrän­kung in Bezug auf die Betriebs­aus­ga­ben eines (spä­te­ren) Unter­neh­mers über­zeugt.