Gekürzte Verpflegungspauschale trotz Verzicht auf Mahlzeit
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand wird auch dann gekürzt, wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit verzichtet.
In vielen Fällen kann bei einer Auswärtstätigkeit die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Stellt der Arbeitgeber aber während der Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung oder veranlasst, dass Mahlzeiten bereitgestellt werden, ist die Pauschale um 20 % für ein Frühstück und je 40 % für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Diese Kürzung greift auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die bereitgestellten Mahlzeiten verzichtet. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, spielt für den Bundesfinanzhof dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber die Mahlzeit anbietet.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
- Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektrodienstwagen
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026