Erleichterungen bei der Umsatzsteuer auf Sachspenden

Für die Umsatzbesteuerung von Sachspenden hat das Bundesfinanzministerium neben Klarstellungen für die Praxis auch eine Billigkeitsregelung für die Corona-Zeit geschaffen.

Sach­spen­den aus dem Betriebs­ver­mö­gen unter­lie­gen wie alle unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben der Umsatz­steu­er, sofern der gespen­de­te Gegen­stand bei der Anschaf­fung zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt hat. Die­se Umsatz­be­steue­rung dient der Kom­pen­sa­ti­on des erfolg­ten Vor­steu­er­ab­zugs und soll einen unver­steu­er­ten Letzt­ver­brauch ver­hin­dern.

Ware, die zwar für den Ver­kauf nicht mehr geeig­net ist, aber ansons­ten noch ein­wand­frei nutz­bar und damit für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen oft eine gro­ße Hil­fe wäre, wird des­halb ver­nich­tet oder ent­sorgt statt gespen­det, denn die Umsatz­steu­er auf die Sach­spen­de ist oft höher als die Kos­ten für die Ent­sor­gung. Was aus rein steu­er­li­cher und fis­ka­li­scher Sicht für den Staat Sinn macht, hat also in der Pra­xis bis­her absur­de Kon­se­quen­zen.

Zwar sieht die Mehr­wert­steu­er-Sys­tem­richt­li­nie der EU kei­ne Mög­lich­keit vor, bei Sach­spen­den aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus Bil­lig­keits­grün­den gene­rell auf eine Umsatz­be­steue­rung zu ver­zich­ten. Es gibt aber Spiel­raum bei der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er, die auf eine Sach­spen­de fäl­lig wird, denn die Bemes­sungs­grund­la­ge einer Sach­spen­de rich­tet sich nicht nach den ursprüng­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, son­dern nach dem fik­ti­ven Ein­kaufs­preis zum Zeit­punkt der Spen­de.

Die­sen Spiel­raum hat die Finanz­ver­wal­tung nun aus­ge­schöpft und mit einer Ergän­zung des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses klar­ge­stellt, wann Sach­spen­den mit einem Wert von 0 Euro oder zumin­dest einem deut­lich redu­zier­ten Wert ange­setzt wer­den kön­nen. Par­al­lel dazu gibt es noch eine befris­te­te Bil­lig­keits­re­ge­lung für die Coro­na-Kri­se, nach der in bestimm­ten Fäl­len auf eine Umsatz­be­steue­rung kom­plett ver­zich­tet wird.

Mit die­ser Bil­lig­keits­re­ge­lung kön­nen Ein­zel­händ­ler, die durch die Coro­na-Kri­se unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fen sind, Waren an steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen spen­den, ohne dass eine Besteue­rung der unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be erfolgt. Zwar wäre die Spen­de mög­li­cher­wei­se ohne­hin frei von einer umsatz­steu­er­li­chen Belas­tung geblie­ben, wenn die Ware mit einem Wert von 0 Euro zu bewer­ten gewe­sen wäre. Die Bil­lig­keits­re­ge­lung gibt den Betrof­fe­nen aber mehr Rechts­si­cher­heit und erspart die Doku­men­ta­ti­on der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Spen­de. Der Erlass der Umsatz­steu­er gilt nur für Sach­spen­den zwi­schen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezem­ber 2021.

In allen ande­ren noch offe­nen und künf­ti­gen Fäl­len greift statt­des­sen die Ergän­zung des Anwen­dungs­er­las­ses, nach der bei der Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge auch zu berück­sich­ti­gen ist, ob Gegen­stän­de zum Zeit­punkt der unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit nicht mehr oder nur noch stark ein­ge­schränkt ver­kehrs­fä­hig sind.

Bei Lebens­mit­teln ist das der Fall, wenn die­se kurz vor Ablauf des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums ste­hen oder die Ver­kaufs­fä­hig­keit als Frisch­wa­re (Obst, Gemü­se, Back­wa­ren etc.) wegen Män­geln nicht mehr gege­ben ist. Glei­ches gilt für Non-Food-Arti­kel mit Min­dest­halt­bar­keits­da­tum, bei­spiels­wei­se Blu­men, Tier­fut­ter, Kos­me­ti­ka, Dro­ge­rie­ar­ti­kel, Sili­kon­mas­se und ande­re ver­derb­li­che Waren.

Bei ande­ren Gegen­stän­den ist die Ver­kehrs­fä­hig­keit ein­ge­schränkt, wenn die­se auf­grund von erheb­li­chen Mate­ri­al- oder Ver­pa­ckungs­feh­lern (Befül­lungs­feh­ler, Fal­sche­ti­ket­tie­rung, beschä­dig­te Retou­ren etc.) oder feh­len­der Markt­gän­gig­keit (Vor­jah­res- oder Sai­son­wa­re, Weih­nachts- oder Oster­ar­ti­kel etc.) nicht mehr oder nur noch schwer ver­käuf­lich sind. Wer­den sol­che Waren im Rah­men einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be abge­ge­ben, kann eine im Ver­gleich zu noch ver­kehrs­fä­hi­ger Ware gemin­der­te Bemes­sungs­grund­la­ge ange­setzt wer­den.

Die Min­de­rung ist im Umfang der Ein­schrän­kung der Ver­kehrs­fä­hig­keit vor­zu­neh­men, sodass der Ansatz einer Bemes­sungs­grund­la­ge von 0 Euro nur bei wert­lo­ser Ware in Betracht kommt, also bei­spiels­wei­se für Lebens­mit­tel und Non-Food-Arti­kel kurz vor Ablauf des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums oder bei Frisch­wa­ren, bei denen die Ver­kaufs­fä­hig­keit nicht mehr gege­ben ist.

Eine ein­ge­schränk­te Ver­kehrs­fä­hig­keit liegt dage­gen nicht vor, wenn ein­wand­freie Neu­wa­re allein aus wirt­schaft­li­chen oder logis­ti­schen Grün­den aus­ge­son­dert wird. Auch wenn die­se Neu­wa­re ansons­ten ver­nich­tet wer­den wür­de, weil Ver­pa­ckun­gen beschä­digt sind, bei Beklei­dung deut­li­che Spu­ren einer Anpro­be erkenn­bar sind oder Ware ver­schmutzt ist, ohne dass sie beschä­digt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neu­wa­re ihre Ver­kaufs­fä­hig­keit voll­stän­dig ver­liert. In sol­chen Fäl­len ist ein fik­ti­ver Ein­kaufs­preis anhand objek­ti­ver Schät­zungs­un­ter­la­gen zu ermit­teln.

Das Minis­te­ri­um hat außer­dem noch ein­mal klar­ge­stellt, dass der Ver­kauf eines Gegen­stan­des weit unter dem ursprüng­li­chen Ein­kaufs­preis kei­ne Sach­spen­de ist. Abge­se­hen von spe­zi­el­len Fäl­len ist dann für den Gegen­stand kein fik­ti­ver Ein­kaufs­preis zu ermit­teln, weil die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er das tat­säch­lich gezahl­te Ent­gelt ist.