Kleine Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine Schätzung
Geringfügige Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine umfangreiche Hinzuschätzung durch das Finanzamt, die über den konkreten Umfang der Mängel hinausgeht.
Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung einen Betriebsprüfer gestoppt, der bei der Prüfung kleine Mängel entdeckt hat, deren Auswirkungen sich auf rund 100 Euro Differenz beim Betriebsergebnis summierten. Das nahm der Prüfer zum Anlass, um mit Schätzungen und statistischen Rechnungen den steuerpflichtigen Gewinn in etwa zu verdreifachen. Dem Gericht waren die Mängel aber zu geringfügig, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Außerdem lagen die ermittelten Ergebnisse innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten zu Ergebnissen im Rahmen üblicher Unschärfen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
 
											
				 
			
											
				 
					