Solarstrom als selbständige Leistung neben der Vermietung
Ob die Stromlieferung von der Photovoltaikanlage auf dem Dach an den Mieter eine Nebenleistung zur Vermietung oder eine eigenständige Hauptleistung ist, entscheidet über den Vorsteuerabzug des Vermieters.
Gemeinsam mit der Verbreitung von Solaranlagen wächst auch die Zahl der Vermieter, die ihren Mietern Solarstrom vom eigenen Dach anbieten. Steuerlich bedeutsam ist dabei die Frage, ob der Strom Teil der Nebenkosten und damit Teil der umsatzsteuerfreien Vermietung ist oder eine eigenständige Hauptleistung, für die dann auch Umsatzsteuer anfällt. Nur im zweiten Fall kann der Vermieter nämlich die Vorsteuer aus der Installation der Photovoltaikanlage geltend machen. Entscheidend sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mieter.
Das Niedersächsische Finanzgericht jedenfalls hat — auch unter Berufung auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs — einem Vermieter recht gegeben, der die Stromlieferungen an die Mieter separat abgerechnet und mit ihnen Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag geschlossen hatte. Die Mieter konnten nach diesen Vereinbarungen den Stromanbieter frei wählen, wenn sie die notwendigen Umbaukosten für den Zähler tragen. Diese Regelung erschwere den Wechsel zwar, lasse dem Mieter aber trotzdem die freie Wahl, weshalb die Stromlieferung eine selbstständige Leistung sei, meinte das Gericht.
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