Längere Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag geplant

Die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge aus den Jahren 2017 und 2018 wird voraussichtlich bis Ende 2022 verlängert.

Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge müs­sen eigent­lich inner­halb von drei Jah­ren für Inves­ti­tio­nen ver­wen­det wer­den. Für in 2017 abge­zo­ge­ne Beträ­ge wäre die Frist Ende 2020 abge­lau­fen, wur­de aber auf­grund der Coro­na-Kri­se um ein Jahr ver­län­gert. Da die Kri­se wei­ter anhält, wird mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung der Kör­per­schaft­steu­er die Inves­ti­ti­ons­frist nun erneut ver­län­gert. Trotz For­de­run­gen, die Frist auch für 2019 gel­tend gemach­te Abzugs­be­trä­ge zu ver­län­gern, erfolgt die Ver­län­ge­rung zumin­dest vor­erst nur für Abzugs­be­trä­ge aus den Jah­ren 2017 und 2018, für die die Inves­ti­ti­ons­frist auf fünf bzw. vier Jah­re ver­län­gert wird. Damit läuft nun Ende 2022 die Inves­ti­ti­ons­frist für Abzugs­be­trä­ge aus den Jah­ren 2017 bis 2019 aus.