Insolvenzbedingter Ausfall eines privaten Darlehens

Vom endgültigen Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Damit Ver­lus­te aus einem pri­va­ten Dar­le­hen steu­er­lich abzieh­bar sind, muss der teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Aus­fall der Dar­le­hens­for­de­rung fest­ste­hen. Die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Schuld­ners reicht dazu in der Regel noch nicht aus. Erst mit Abschluss des Insol­venz­ver­fah­rens steht der Dar­le­hens­aus­fall fest. Nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs kann der Ver­lust jedoch aus­nahms­wei­se schon zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ent­ste­hen, wenn bereits dann objek­tiv nicht mehr mit einer Rück­zah­lung zu rech­nen ist. Das ist bei­spiels­weis der Fall, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gegen­über dem Insol­venz­ge­richt die Mas­seun­zu­läng­lich­keit anzeigt.