Renten aus Altvertrag unterliegen keiner Ertragsanteilsbesteuerung

Renten­zahlungen aus einem vor 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht unterliegen nicht der Ertragsanteilsbesteuerung.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sind die Leis­tun­gen aus einer vor 2005 abge­schlos­se­nen Ren­ten­ver­si­che­rung mit Kapi­tal­wahl­recht steu­er­frei. Ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Kapi­tal­wahl­recht aus­übt, hat für die steu­er­li­che Betrach­tung kei­ne Aus­wir­kung, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts sind auch monat­li­che Ren­ten­zah­lun­gen kei­ne sons­ti­gen Ein­künf­te, son­dern Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen damit nicht der Ertrags­an­teils­be­steue­rung.