Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie sinken 2022 erstmals einzelne Beitragsbemessungsgrenzen in Westdeutschland, während andere Werte konstant bleiben oder nur geringfügig steigen.

Zum 1. Janu­ar 2021 wur­den die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te wie­der an die Lohn­ent­wick­lung im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr ange­passt. Pan­de­mie­be­dingt sind die Löh­ne 2020 im Bun­des­durch­schnitt um 0,15 % gesun­ken, womit sich erst­mals eine Absen­kung bei einer Bemes­sungs­gren­ze ergibt. Groß­teils blei­ben die Wer­te jedoch unver­än­dert oder stei­gen auf­grund der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Ren­ten­an­glei­chung ledig­lich in Ost­deutsch­land.

  • Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sinkt im Wes­ten um 600 Euro auf 84.600 Euro (7.050 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dage­gen um 600 Euro auf dann 81.000 Euro (6.750 Euro mtl.).

  • In der knapp­schaft­li­chen Ver­si­che­rung sinkt die Gren­ze im Wes­ten eben­falls um 600 Euro auf dann 103.800 Euro (8.650 Euro mtl.). Im Osten steigt die Gren­ze um 1.200 Euro auf nun 100.200 Euro (8.350 Euro mtl.).

  • In der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bun­des­weit ein­heit­lich fest­ge­legt und bleibt unver­än­dert bei 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt aller­dings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.).

  • Die Bezugs­grö­ße, die zum Bei­spiel für die Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge für frei­wil­li­ge Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung rele­vant ist, bleibt in den alten Bun­des­län­dern unver­än­dert bei 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dage­gen um 420 Euro auf 37.800 Euro im Jahr (3.150 Euro mtl.).