Option zur Körperschaftsbesteuerung ab 2022

Ab 2022 können bestimmte Personengesellschaften sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen.

Noch vor der Bun­des­tags­wahl haben die Par­la­men­te das “Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts” beschlos­sen. Kern des Geset­zes ist die Ein­füh­rung einer Opti­on zur Kör­per­schaft­steu­er, die es Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten (oHG, KG, GmbH & Co. KG) und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten ermög­licht, wie eine Kapi­tal­ge­sell­schaft besteu­ert zu wer­den.

Die Opti­on kann erst­mals für Wirt­schafts­jah­re aus­ge­übt wer­den, die nach dem 31. Dezem­ber 2021 begin­nen. Wer bereits im kom­men­den Jahr von der Opti­on Gebrauch machen will, muss den Antrag dazu bis zum 30. Novem­ber 2021 stel­len. Die Ent­schei­dung will aber gut über­legt sein, weil damit umfang­rei­che steu­er­li­che Fol­gen ver­bun­den sind und der Antrag unwi­der­ruf­lich ist.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung detail­liert erläu­tert, wel­che Vor­aus­set­zun­gen für die Opti­ons­re­ge­lung erfüllt sein müs­sen, wie die Umstel­lung von der Ein­kom­mens- auf die Kör­per­schafts­be­steue­rung erfolgt und wel­che sons­ti­gen Kon­se­quen­zen sich aus der Opti­on erge­ben. Hier ist ein Über­blick über die wich­tigs­ten Rege­lun­gen. Das Minis­te­ri­um hat dar­über hin­aus noch vie­le wei­te­re Details gere­gelt, ins­be­son­de­re zu Fäl­len mit aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten oder Gesell­schaf­tern sowie zur Anwen­dung des Umwand­lungs­steu­er­rechts.

  • Berech­tig­te: Antrags­be­rech­tigt sind Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten (oHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten (PartG). Dies gilt auch, wenn die Gesell­schaft nur eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätig­keit aus­übt. Eine GmbH & Co. KG ist auch dann antrags­be­rech­tigt, wenn deren Kom­ple­men­tär­ge­sell­schaft ver­mö­gens­mä­ßig nicht betei­ligt ist. Ein­zel­un­ter­neh­men, Gesell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts, Erben­ge­mein­schaf­ten und rei­ne Innen­ge­sell­schaf­ten fal­len dage­gen nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Opti­ons­re­ge­lung. Die Opti­on steht auch Gesell­schaf­ten mit aus­län­di­schen Rechts­for­men offen, die den berech­tig­ten Gesell­schafts­for­men ver­gleich­bar sind.

  • Nach­weis: Das Vor­lie­gen der per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Opti­on wäh­rend des gesam­ten Wirt­schafts­jah­res muss die Gesell­schaft auf Anfor­de­rung des Finanz­amts nach­wei­sen. Wird der Nach­weis nicht erbracht, geht das Finanz­amt davon aus, dass die Vor­aus­set­zun­gen im betref­fen­den Wirt­schafts­jahr nicht vor­ge­le­gen haben. Wird der Nach­weis bereits für das ers­te Wirt­schafts­jahr nicht erbracht, muss das Finanz­amt anhand der mit dem Antrag vor­ge­leg­ten Unter­la­gen prü­fen, ob die Opti­on über­haupt erst­mals wirk­sam aus­ge­übt wur­de. Ände­run­gen der per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen (Aus­tritt eines Gesell­schaf­ters, Rechts­form­än­de­rung) müs­sen dem Finanz­amt mit­ge­teilt wer­den.

  • Antrag: Der Antrag auf die Opti­on ist in einem vor­ge­schrie­be­nen For­mat elek­tro­nisch ans Finanz­amt zu stel­len. Für die Opti­on ist grund­sätz­lich die Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter erfor­der­lich. Die­se muss bei der Antrag­stel­lung vor­lie­gen. Sieht der Gesell­schafts­ver­trag für einen ech­ten Form­wech­sel oder für die Opti­on eine Mehr­heits­ent­schei­dung vor, wird die­se nur aner­kannt, wenn die Mehr­heit min­des­tens drei Vier­tel der abge­ge­be­nen Stim­men beträgt. Eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung der Beschluss­fas­sung ist nicht erfor­der­lich. Mit dem Antrag auf Opti­on ist nach­zu­wei­sen, dass die erfor­der­li­che Anzahl der Gesell­schaf­ter der Aus­übung der Opti­on zuge­stimmt hat. Der Antrag ist in der Regel an das Finanz­amt zu rich­ten, das für die geson­der­te und ein­heit­li­che Fest­stel­lung der Ein­künf­te der Per­so­nen­han­dels- oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft zustän­dig ist.

  • Grün­dungs­jahr: Da der Antrag von der Per­so­nen­han­dels- oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft zu stel­len ist, kann er nicht vor Grün­dung der Gesell­schaft gestellt wer­den. Eine Opti­on für das ers­te (Rumpf-)Wirtschaftsjahr ist damit aus­ge­schlos­sen. Eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft muss zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung bereits in das Part­ner­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein, eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft muss zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung ent­we­der in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein oder ein Han­dels­ge­wer­be betrei­ben. Dies gilt auch für den Fall der Ver­schmel­zung oder Spal­tung auf eine neu gegrün­de­te Per­so­nen­ge­sell­schaft sowie für den Form­wech­sel einer Kapi­tal­ge­sell­schaft in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft.

  • Antrags­frist: Der Antrag muss spä­tes­tens einen Monat vor Beginn des Wirt­schafts­jah­res, ab dem die Opti­on gel­ten soll, beim zustän­di­gen Finanz­amt ein­ge­gan­gen sein. Ist das Wirt­schafts­jahr mit dem Kalen­der­jahr iden­tisch, ist der Antrag somit spä­tes­tens am 30. Novem­ber des Vor­jah­res zu stel­len. Für die fol­gen­den Wirt­schafts­jah­re ist kein erneu­ter Antrag not­wen­dig, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Opti­on unun­ter­bro­chen vor­lie­gen. Ein ver­spä­te­ter Antrag ist unwirk­sam und gilt nicht auto­ma­tisch als Antrag für das nächs­te Wirt­schafts­jahr. Für die­ses ist statt­des­sen ein neu­er Antrag zu stel­len. Der Antrag auf die Opti­on ist unwi­der­ruf­lich.

  • Bear­bei­tung des Antrags: Das Finanz­amt erteilt grund­sätz­lich kei­ne geson­der­te Mit­tei­lung, dass es von einem wirk­sa­men Antrag aus­geht. Die Ertei­lung einer Kör­per­schaft­steu­er­num­mer durch das zustän­di­ge Finanz­amt ist jedoch eine impli­zi­te Mit­tei­lung, dass das Finanz­amt von einem wirk­sa­men Antrag aus­geht. Wäh­rend eine zustim­men­de Ent­schei­dung daher kein Ver­wal­tungs­akt ist, gegen den ein Ein­spruch mög­lich wäre, sieht das bei einer ableh­nen­den Ent­schei­dung anders aus. Die Ableh­nung muss das Finanz­amt schrift­lich oder elek­tro­nisch mit­tei­len, und gegen die Ableh­nung kann dann Ein­spruch ein­ge­legt wer­den.

  • Über­gang zur Kör­per­schaft­steu­er: Der Über­gang zur Kör­per­schafts­be­steue­rung gilt steu­er­lich als Form­wech­sel der Per­so­nen­ge­sell­schaft in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Damit wird als Fol­ge der Opti­on ertrag­steu­er­lich ein Anschaf­fungs- und Ver­äu­ße­rungs­vor­gang fin­giert. Ein­brin­gungs­ge­gen­stand sind ent­spre­chend dem ech­ten Form­wech­sel die Antei­le der jewei­li­gen Gesell­schaf­ter an der optie­ren­den Gesell­schaft. Ergän­zungs- und Son­der­bi­lan­zen sind infol­ge der Opti­on nicht fort­zu­füh­ren.

  • Bewer­tungs­wahl­recht: Grund­sätz­lich gibt es auch beim fik­ti­ven Form­wech­sel ein Wahl­recht, ob bei der Bewer­tung des jewei­li­gen Mit­un­ter­neh­mer­an­teils die stil­len Reser­ven auf­ge­deckt wer­den sol­len oder nicht. Die­ses Bewer­tungs­wahl­recht setzt die Ein­brin­gung von Antei­len an einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft vor­aus. Han­delt es sich bei der optie­ren­den Gesell­schaft dage­gen z. B. um eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft, gilt das Bewer­tungs­wahl­recht nicht und der Ansatz eines Buch- oder Zwi­schen­wer­tes ist aus­ge­schlos­sen. Das Bewer­tungs­wahl­recht kann für jeden Mit­un­ter­neh­mer­an­teil geson­dert aus­ge­übt wer­den. Der Ansatz des Buch- oder Zwi­schen­werts setzt einen Antrag beim zustän­di­gen Finanz­amt vor­aus.

  • Son­der­be­triebs­ver­mö­gen: Gehö­ren zum Son­der­be­triebs­ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters funk­tio­nal wesent­li­che Betriebs­grund­la­gen, die nicht bis zum fik­ti­ven Ein­brin­gungs­zeit­punkt auf die Mit­un­ter­neh­mer­schaft über­tra­gen wur­den, so ist für sei­nen Mit­un­ter­neh­mer­an­teil der Ansatz zum Buch- oder Zwi­schen­wert aus­ge­schlos­sen. In die­sen Fäl­len kommt es grund­sätz­lich zur Auf­ga­be des jewei­li­gen Mit­un­ter­neh­mer­an­teils mit der Fol­ge der voll­stän­di­gen Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven. Die Zurück­be­hal­tung, Ver­äu­ße­rung oder Ent­nah­me von Wirt­schafts­gü­tern, die kei­ne funk­tio­nal wesent­li­che Betriebs­grund­la­ge sind, hat dage­gen kei­ne nega­ti­ven steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen. Zurück­be­hal­te­ne Wirt­schafts­gü­ter gel­ten als ent­nom­men, sofern sie nicht zum Beginn des Wirt­schafts­jah­res der Opti­on zu einem ander­wei­ti­gen Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren.

  • Sperr­fris­ten: Der fik­ti­ve Form­wech­sel durch die Aus­übung der Opti­ons­re­ge­lung kann dazu füh­ren, dass Sperr­frist­ver­let­zun­gen aus­ge­löst wer­den, was die Auf­de­ckung und Ver­steue­rung stil­ler Reser­ven zur Fol­ge haben kann. Auch die Ver­äu­ße­rung der Betei­li­gung an der optie­ren­den Gesell­schaft oder die Been­di­gung der Opti­on inner­halb von sie­ben Jah­ren führt zu einer Sperr­frist­ver­let­zung mit den­sel­ben steu­er­li­chen Fol­gen. Aus­ge­nom­men davon ist die Been­di­gung der Opti­on auf­grund eines Form­wech­sels in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, weil die Gesell­schaft steu­er­lich bereits als Kör­per­schaft behan­delt wird.

  • Ein­brin­gungs­zeit­punkt: Als Ein­brin­gungs­zeit­punkt gilt das Ende des Wirt­schafts­jah­res, das dem Wirt­schafts­jahr der erst­ma­li­gen Aus­übung der Opti­on unmit­tel­bar vor­an­geht. Infol­ge­des­sen ist für die optie­ren­de Gesell­schaft bereits für die letz­te juris­ti­sche Sekun­de des Vor­jah­res neben einer Eröff­nungs­bi­lanz auch eine steu­er­li­che Schluss­bi­lanz unter Zugrun­de­le­gung der ggf. auf­ge­stock­ten Wer­te auf­zu­stel­len. Eine steu­er­li­che Rück­be­zie­hung des Ein­brin­gungs­zeit­punkts ist aus­ge­schlos­sen.

  • Ein­la­ge­kon­to: Da die Gesell­schaft zivil­recht­lich als Per­so­nen­han­dels- oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft fort­be­steht, ver­fügt sie anders als eine Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht über Nenn­ka­pi­tal. Daher wird das in der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz aus­zu­wei­sen­de Eigen­ka­pi­tal ein­schließ­lich des Eigen­ka­pi­tals in Ergän­zungs­bi­lan­zen ins­ge­samt auf dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­to erfasst.

  • Ver­lust­vor­trag: Ein vor­trags­fä­hi­ger Gewer­be­ver­lust der optie­ren­den Per­so­nen­ge­sell­schaft geht infol­ge der Opti­on unter und lebt auch im Fall der Been­di­gung der Opti­on nicht wie­der auf. Glei­ches gilt für den Zins­vor­trag, einen EBIT­DA-Vor­trag sowie die einem Kom­man­di­tis­ten zuzu­rech­nen­den Ver­lus­te oder Ver­lus­te aus Steu­er­stun­dungs­mo­del­len.

  • The­sau­rie­rungs­be­trä­ge: Nach­ver­steue­rungs­pflich­ti­ge Beträ­ge aus einer The­sau­rie­rung nicht ent­nom­me­ner Gewin­ne unter­lie­gen infol­ge der Aus­übung der Opti­on der Nach­ver­steue­rung. Die fäl­li­ge Ein­kom­men­steu­er kann aber in regel­mä­ßi­gen Teil­be­trä­gen für einen Zeit­raum von höchs­tens zehn Jah­ren zins­los gestun­det wer­den.

  • Kör­per­schafts­be­steue­rung: Ertrag­steu­er­lich wird die optie­ren­de Gesell­schaft wie eine Kapi­tal­ge­sell­schaft behan­delt. Daher fin­den grund­sätz­lich alle Rege­lun­gen, die für alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unab­hän­gig von ihrer spe­zi­fi­schen Rechts­form gel­ten, auch auf die optie­ren­de Gesell­schaft Anwen­dung. Nicht auf die Gesell­schaft anwend­bar sind dage­gen Rege­lun­gen, die einen spe­zi­fi­schen Rechts­form­be­zug ent­hal­ten und nicht für alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten glei­cher­ma­ßen gel­ten. Die optie­ren­de Gesell­schaft hat kei­ne außer­be­trieb­li­che Sphä­re.

  • Gewinn­ermitt­lung: Die Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung als Gewinn­ermitt­lungs­art ist für eine optie­ren­de Gesell­schaft nicht zuläs­sig. Statt­des­sen muss die Gesell­schaft für Wirt­schafts­jah­re, in denen sie wie eine Kapi­tal­ge­sell­schaft besteu­ert wird, eine Steu­er­bi­lanz nebst Gewinn- und Ver­lust­rech­nung für eine Kör­per­schaft auf­stel­len und als E-Bilanz ans Finanz­amt über­mit­teln. Ein beim Wech­sel zur Bilan­zie­rung ent­ste­hen­der Über­gangs­ge­winn ist als lau­fen­der Gewinn im Wirt­schafts­jahr vor dem Wech­sel zur Kör­per­schaft­steu­er­op­ti­on zu ver­steu­ern.

  • Gewer­be­steu­er-Ermä­ßi­gung: Die Steu­er­ermä­ßi­gung bei der Ein­kom­men­steu­er zum Aus­gleich der Gewer­be­steu­er­be­las­tung ent­fällt bei den Gesell­schaf­tern der optie­ren­den Gesell­schaft. Ledig­lich auf gewerb­li­che Ein­künf­te, die den Gesell­schaf­tern für Zeit­räu­me vor dem Über­gang zur Kör­per­schafts­be­steue­rung zuge­rech­net wer­den, fin­det die Ermä­ßi­gung noch Anwen­dung.

  • Ertrag­steu­er­li­che Organ­schaft: Eine optie­ren­de Gesell­schaft kann unab­hän­gig von ihrer Tätig­keit Organ­trä­ge­rin sein. Eine bestehen­de Organ­schaft wird fort­ge­führt. Die Opti­on führt nicht zu einem Neu­be­ginn der fünf­jäh­ri­gen Min­dest­lauf­zeit für eine Organ­schaft. Der fik­ti­ve Form­wech­sel ist kein wich­ti­ger Grund für die Been­di­gung des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges. Die Aner­ken­nung der optie­ren­den Gesell­schaft als Organ­ge­sell­schaft schei­det dage­gen aus, weil die erfor­der­li­che Ein­tra­gungs­pflicht des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges im Han­dels­re­gis­ter bei Per­so­nen- und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten nicht greift.

  • Invest­ment­fonds: Wenn eine optie­ren­de Gesell­schaft in einen Invest­ment­fonds oder einen Spe­zi­al-Invest­ment­fonds inves­tiert, ist für die Invest­ment­erträ­ge der Teil­frei­stel­lungs­satz anzu­wen­den, der für Anle­ger gilt, die der Kör­per­schaft­steu­er unter­lie­gen. Invest­ment­fonds kön­nen übri­gens nicht selbst zur Kör­per­schafts­be­steue­rung optie­ren.

  • Gesell­schafts­an­teil: Auf Ebe­ne der Gesell­schaf­ter gilt die Betei­li­gung an einer optie­ren­den Gesell­schaft im Rah­men der Ein­kom­men- und Gewer­be­steu­er als Betei­li­gung eines nicht per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ters an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft. Die Betei­li­gung an der Gesell­schaft ist ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut. Ist für die Besteue­rung die Betei­li­gungs­hö­he von Bedeu­tung, dann ist die­se nach den fes­ten Kapi­tal­kon­ten (Kapi­tal­kon­ten I) zu ermit­teln, sofern der Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chen­de Rege­lun­gen umfasst und die­se über die maß­ge­ben­den Ver­mö­gens­rech­te ent­schei­den. Ande­ren­falls ist das Ver­hält­nis der Kapi­tal­an­tei­le im Sin­ne des Han­dels­rechts maß­geb­lich.

  • Anteils­ver­kauf: Die Ver­äu­ße­rung eines Anteils an einer optie­ren­den Gesell­schaft oder des­sen ver­deck­te Ein­la­ge in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft führt je nach Betei­li­gungs­hö­he und Zeit­punkt des Erwerbs der Betei­li­gung zu Kapi­tal­erträ­gen aus der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Wer­den die Antei­le im Betriebs­ver­mö­gen einer natür­li­chen Per­son gehal­ten, fin­det das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren Anwen­dung.

  • Anteils­auf­sto­ckung: Bei Auf­nah­me eines neu­en Gesell­schaf­ters gegen Ein­la­ge oder Erhö­hung eines Anteils eines Gesell­schaf­ters fin­det die Mit­ver­stri­ckungs­re­ge­lung Anwen­dung, soweit stil­le Reser­ven auf ande­re Antei­le ver­la­gert wer­den. Weil die optie­ren­de Gesell­schaft nicht über Nenn­ka­pi­tal ver­fügt, führt die Ein­la­ge zu einer Erhö­hung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos.

  • Gesell­schaf­ter­stel­lung: Für die ertrag­steu­er­li­che Beur­tei­lung von Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen der optie­ren­den Gesell­schaft und ihren Gesell­schaf­tern sind die Grund­sät­ze für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten maß­geb­lich. Auch ver­mö­gens­mä­ßig nicht betei­lig­te Gesell­schaf­ter gel­ten als Anteils­eig­ner der optie­ren­den Gesell­schaft.

  • Ein­nah­men als Gesell­schaf­ter: Beim Gesell­schaf­ter füh­ren die durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lass­ten Ein­nah­men zu Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen, es sei denn, die Ein­nah­men sind einer ande­ren Ein­kunfts­art zuzu­rech­nen. Dies wäre bei­spiels­wei­se der Fall, wenn die Betei­li­gung an der optie­ren­den Gesell­schaft in einem Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten wird. Die für Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft maß­geb­li­chen Rege­lun­gen fin­den Anwen­dung.

  • Ver­deck­te Gewinnausschüttung/Einlage: Durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lass­te Ver­mö­gens­min­de­run­gen oder ver­hin­der­te Ver­mö­gens­meh­run­gen min­dern das Ein­kom­men der optie­ren­den Gesell­schaft nicht. Die Grund­sät­ze der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung und der ver­deck­ten Ein­la­ge gel­ten für eine optie­ren­de Gesell­schaft ent­spre­chend. Löst eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung Umsatz­steu­er aus, so ist die­se nicht abzieh­bar. Die Ver­wen­dung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos ist im Wirt­schafts­jahr der erst­ma­li­gen Aus­übung der Opti­on mög­lich.

  • Tätig­keits­ver­gü­tun­gen: Ein­nah­men, die der Gesell­schaf­ter von der Gesell­schaft für sei­ne Tätig­keit im Dienst der Gesell­schaft bezieht, füh­ren zu Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit. Das gilt auch dann, wenn der Gesell­schaf­ter die Ein­nah­men von einem Drit­ten bezieht. Eine Tätig­keit im Dienst der Gesell­schaft liegt vor, wenn eine ent­spre­chen­de Tätig­keit des Gesell­schaf­ters einer Kapi­tal­ge­sell­schaft zu Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit füh­ren wür­de. Erfor­der­lich ist daher, dass ein lohn­steu­er­li­ches Dienst­ver­hält­nis vor­liegt, das z. B. durch einen förm­li­chen Arbeits­ver­trag bestä­tigt ist, und die Leis­tun­gen der Gesell­schaft an den Gesell­schaf­ter auf­grund die­ses Dienst­ver­hält­nis­ses erbracht wer­den. Fehlt das Dienst­ver­hält­nis, schei­det die Qua­li­fi­ka­ti­on der Tätig­keits­ver­gü­tung als Arbeit­neh­mer­lohn aus. Sieht die gesell­schafts­recht­li­che Rege­lung für den Gesell­schaf­ter anstel­le einer Tätig­keits­ver­gü­tung einen Vor­ab­ge­winn vor, liegt aller­dings kei­ne Leis­tung auf­grund eines Dienst­ver­hält­nis­ses, son­dern eine Gewinn­aus­schüt­tung vor.

  • Lohn­steu­er­pflicht: Füh­ren die Ein­nah­men, die der Gesell­schaf­ter für sei­ne Tätig­keit im Dienst der Gesell­schaft bezieht, zu Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, wird die Gesell­schaft zum lohn­steu­er­li­chen Arbeit­ge­ber und der Gesell­schaf­ter zum Arbeit­neh­mer. In die­sen Fäl­len sind sämt­li­che lohn­steu­er­li­chen Rege­lun­gen anzu­wen­den. Die Gesell­schaft muss für den Gesell­schaf­ter ein Lohn­kon­to füh­ren, den Lohn­steu­er­ab­zug auf die Ver­gü­tun­gen vor­neh­men, eine Lohn­steu­er-Anmel­dung ein­rei­chen und die elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen über­mit­teln. Auch der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag, die Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrif­ten für Arbeit­neh­mer und sons­ti­ge steu­er­li­che Rege­lun­gen für Arbeit­neh­mer gel­ten unein­ge­schränkt.

  • Unan­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung: Soweit die Ein­nah­men, die der Gesell­schaf­ter von der Gesell­schaft für sei­ne Tätig­keit bezieht, nicht ange­mes­sen sind, liegt in Höhe des unan­ge­mes­se­nen Teils eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor. Im Ver­hält­nis zwi­schen Gesell­schaft und beherr­schen­dem Gesell­schaf­ter ist eine Ver­an­las­sung durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis in der Regel auch dann anzu­neh­men, wenn es an einer zivil­recht­lich wirk­sa­men, kla­ren, ein­deu­ti­gen und im Vor­aus abge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­rung dar­über fehlt, ob und in wel­cher Höhe ein Ent­gelt für eine Leis­tung des Gesell­schaf­ters zu zah­len ist, oder wenn nicht einer kla­ren Ver­ein­ba­rung ent­spre­chend ver­fah­ren wird.

  • Gewinn­aus­schüt­tun­gen: Gewinn­an­tei­le gel­ten erst dann als aus­ge­schüt­tet, wenn sie ent­nom­men wer­den oder ihre Aus­zah­lung ver­langt wer­den kann. Daher gel­ten Gewinn­an­tei­le, deren Aus­zah­lung der Gesell­schaf­ter mit Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses von der Gesell­schaft ver­lan­gen kann, in die­sem Zeit­punkt als aus­ge­schüt­tet. Auf die tat­säch­li­che Ent­nah­me oder Aus­zah­lung kommt es dabei nicht an. Braucht es dage­gen für die Aus­zah­lung oder Ent­nah­me noch einen geson­der­ten Beschluss, liegt auch noch kei­ne fik­ti­ve Aus­schüt­tung vor. Uner­heb­lich für die Aus­schüt­tungs­fik­ti­on ist, ob der Gesell­schaf­ter die Aus­zah­lung sei­nes Gewinn­an­teils tat­säch­lich ver­langt. Allein die gesetz­li­che Mög­lich­keit, einen den Gewinn­an­teil über­stei­gen­den Betrag ent­neh­men oder des­sen Aus­zah­lung von der Gesell­schaft ver­lan­gen zu kön­nen, löst daher inso­weit noch kei­ne Aus­schüt­tungs­fik­ti­on und kei­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er aus.

  • Gewinn­vor­aus­zah­lun­gen: Gesell­schafts­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Vor­aus­zah­lun­gen auf den Gewinn gel­ten unab­hän­gig von der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses als aus­ge­schüt­tet, wenn sie ent­nom­men wer­den oder ihre Aus­zah­lung ver­langt wer­den kann. Die Aus­schüt­tung unter­liegt, auch wenn sie nur fik­tiv erfolgt, im Aus­schüt­tungs­zeit­punkt dem Steu­er­ab­zug vom Kapi­tal­ertrag. Die optie­ren­de Gesell­schaft muss dann die fäl­li­ge Kapi­tal­ertrag­steu­er beim zustän­di­gen Finanz­amt anmel­den und ent­rich­ten. Die Rege­lun­gen für den Steu­er­ab­zug auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen einer GmbH gel­ten ent­spre­chend.

  • Ver­bu­chung von Aus­schüt­tun­gen: Sind auf­grund gesetz­li­cher oder gesell­schafts­recht­li­cher Rege­lun­gen die als aus­ge­schüt­tet gel­ten­den Beträ­ge auf einem Fremd­ka­pi­tal­kon­to des jewei­li­gen Gesell­schaf­ters zu ver­bu­chen, so bleibt die spä­te­re Erfül­lung der Ver­bind­lich­keit steu­erneu­tral. Soweit Beträ­ge, deren Aus­zah­lung ver­langt wer­den kann, auf einem Eigen­ka­pi­tal­kon­to ver­bucht wer­den, gilt der fik­tiv aus­ge­schüt­te­te Betrag unmit­tel­bar nach der fik­ti­ven Aus­schüt­tung als ein­ge­legt mit der Fol­ge, dass sich die Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung des Gesell­schaf­ters und das steu­er­li­che Ein­la­ge­kon­to der Gesell­schaft ent­spre­chend erhö­hen. Bei einer spä­te­ren Aus­schüt­tung der als ein­ge­legt gel­ten­den Beträ­ge gilt vor­ran­gig der aus­schütt­ba­re Gewinn als ver­wen­det. Erst nach des­sen Ver­brauch ist eine Ver­wen­dung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos mög­lich.

  • Steu­er­schuld­ner: Die optie­ren­de Gesell­schaft bleibt zivil­recht­lich und damit auch steu­er­ver­fah­rens­recht­lich eine Per­so­nen­ge­sell­schaft. Die­se ist Schuld­ne­rin der Kör­per­schaft­steu­er, des Soli­da­ri­täts­zu­schlags und der Gewer­be­steu­er und zum Ein­be­halt und zur Ent­rich­tung der Kapi­tal­ertrag­steu­er ver­pflich­tet. Die Gesell­schaf­ter haf­ten für von der Gesell­schaft geschul­de­te Steu­ern ent­spre­chend den all­ge­mei­nen han­dels­recht­li­chen Grund­sät­zen. Die ent­spre­chen­den Steu­er­be­schei­de rich­tet das Finanz­amt an die Gesell­schaft, oder, wenn kei­ne Fir­ma exis­tiert, an alle Gesell­schaf­ter.

  • Rück­op­ti­on: Auf Antrag ist auch eine Rück­kehr zur frü­he­ren Besteue­rung nach den Regeln des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes mög­lich. Es gel­ten die glei­chen Fris­ten wie beim Opti­ons­an­trag.

  • Zwangs­wei­se Been­di­gung: Eine zwangs­wei­se Rück­kehr ins Regime der Ein­kom­men­steu­er (sog. trans­pa­ren­te Besteue­rung) erfolgt, wenn das Unter­neh­men zwar wei­ter­be­steht, aber die Vor­aus­set­zun­gen für die Opti­on nicht mehr erfüllt. Das kann ent­we­der ein Rechts­form­wech­sel von einer Per­so­nen­han­dels- oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft zu einer GbR sein oder das Aus­schei­den von Gesell­schaf­tern, sodass nur noch ein Gesell­schaf­ter ver­bleibt. Auch in die­sen Fäl­len grei­fen die Rege­lun­gen des Umwand­lungs­steu­er­rechts, und es ist ggf. eine unter­jäh­ri­ge Über­tra­gungs- oder Schluss­bi­lanz auf­zu­stel­len. In allen ande­ren Fäl­len gilt die optie­ren­de Gesell­schaft als auf­ge­löst und ihr Ver­mö­gen als an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet.

  • Aus­wir­kun­gen der Been­di­gung: Die Been­di­gung der Opti­on stellt einen Ver­äu­ße­rungs- und Erwerbs­vor­gang dar. Im Fall der Rück­op­ti­on oder des Weg­falls der per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Opti­on unter Fort­be­stand als Per­so­nen­ge­sell­schaft fin­den die für einen Form­wech­sel einer Kapi­tal­ge­sell­schaft in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft gel­ten­den Rege­lun­gen ent­spre­chend Anwen­dung. Im Fall des Aus­schei­dens des vor­letz­ten Gesell­schaf­ters gilt die optie­ren­de Gesell­schaft als auf­ge­löst. Eine steu­er­li­che Rück­wir­kung ist in allen Fäl­len der Been­di­gung der Opti­on aus­ge­schlos­sen.