Ausstellung von Impfzertifikaten als freiberufliche Tätigkeit

Die Vergütung eines Arztes für die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten führt nicht zu gewerblichen Einkünften, die eine Gewerbesteuerpflicht zur Folge haben könnten.

Ärz­ten wird nicht nur die Durch­füh­rung einer Coro­na-Imp­fung ver­gü­tet, son­dern auch die allei­ni­ge Erstel­lung eines digi­ta­len Impf­zer­ti­fi­ka­tes, bei­spiels­wei­se wenn die Imp­fung zuvor in einem Impf­zen­trum ver­ab­reicht wur­de. In einer Ver­fü­gung hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main klar­ge­stellt, dass die Aus­stel­lung von digi­ta­len Impf­zer­ti­fi­ka­ten durch Ärz­te nicht zu gewerb­li­chen Ein­künf­ten und bei Gemein­schafts­pra­xen nicht zu einer gewerb­li­chen Infek­ti­on führt. Das Aus­stel­len von digi­ta­len Impf­zer­ti­fi­ka­ten ist ledig­lich eine ande­re Doku­men­ta­ti­ons­form ergän­zend zur Doku­men­ta­ti­on im gel­ben Impf­pass.

Sie ist nach Über­zeu­gung der Finanz­ver­wal­tung untrenn­bar mit der eigent­li­chen Imp­fung ver­bun­den, die eine ori­gi­nä­re ärzt­li­che Tätig­keit dar­stellt. Dies gilt auch dann, wenn die Imp­fung durch eine ande­re Pra­xis oder Stel­le (Impf­zen­trum etc.) vor­ge­nom­men wur­de. Dass die Ärz­te dafür ein geson­der­tes Hono­rar erhal­ten, hat auf die steu­er­li­che Beur­tei­lung kei­nen Ein­fluss. Auch auf die spä­te­re Ver­wen­dung des Impf­zer­ti­fi­kats durch den Pati­en­ten, z. B. als Rei­se­do­ku­ment, kommt es nicht an.