Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Der erhöhte Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat läuft nun bis Ende März 2022 weiter.

Die im Rah­men der Coro­na-Pan­de­mie ein­ge­führ­ten Son­der­re­geln beim Kurz­ar­bei­ter­geld wer­den bis zum 31. März 2022 ver­län­gert. Dies betrifft unter ande­rem den anrech­nungs­frei­en Hin­zu­ver­dienst aus einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung und den Anspruch auf erhöh­tes Kurz­ar­bei­ter­geld: Beschäf­tig­te, die län­ger als drei Mona­te in Kurz­ar­beit sind, erhal­ten wei­ter­hin einen Auf­schlag. Ab dem vier­ten Bezugs­mo­nat beträgt das Kurz­ar­bei­ter­geld 70 % der Dif­fe­renz zum bis­he­ri­gen Net­to­lohn, ab dem sieb­ten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haus­halt lebt, erhöht sich der Leis­tungs­satz auf 77 bzw. 87 %. Die erhöh­ten Bezü­ge gel­ten ab Janu­ar 2022 auch für Per­so­nen, die seit April 2021 erst­mals in Kurz­ar­beit gehen muss­ten.