Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben
Auch vor Inkrafttreten des Kassengesetzes gab es kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben.
Die Klage eines Hotellerie- und Gastronomiebetriebs, über die der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, folgte wohl dem Grundsatz “Man kann’s ja mal probieren.” Das Unternehmen argumentierte nämlich, dass bei der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben jedenfalls im Streitjahr 2015 ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere. Dieses Vollzugsdefizit habe der Gesetzgeber zu verantworten, weswegen die volle Besteuerung der von der Klägerin erzielten Bareinnahmen gegen das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsprinzip verstoßen würde.
Der Bundesfinanzhof hat die Klage jedoch abgewiesen, weil er meint, dass im Streitjahr selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen bestand. Ein dennoch bestehendes Restvollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse sei dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen. Der Gesetzgeber sei aber gehalten, bald zu prüfen, ob die seit 2016 ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verbesserung des Vollzugs auch in diesem Bereich geführt haben.
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