Erneute Verlängerung der Frist für die Ersatzbeschaffungsrücklage

Das Bundesfinanzministerium hat erneut die Reinvestitionsfristen für eine Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert.

Schon Anfang 2021 hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie die Reinves­ti­ti­ons­frist für eine Ersatz­be­schaf­fung vor­über­ge­hend ver­län­gert. Nun sind die Reinves­ti­ti­ons­fris­ten noch­mals um ein Jahr ver­län­gert wor­den und umfas­sen nun auch Rück­la­gen, die andern­falls in 2021 auf­zu­lö­sen gewe­sen wären. Für eine nor­ma­ler­wei­se in 2020 auf­zu­lö­sen­de Rück­la­ge gilt nun­mehr eine um zwei Jah­re ver­län­ger­te Frist, für die eigent­lich in 2021 auf­zu­lö­sen­den Rück­la­gen eine ein­jäh­ri­ge Frist­ver­län­ge­rung für die Ersatz­be­schaf­fung und damit die Über­tra­gung der stil­len Reser­ven.