Freibetrag für Bonusleistungen der Krankenversicherung

Zur Vereinfachung gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 150 Euro, bis zu dessen Höhe Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung nicht als Beitragsrückerstattung gelten.

Prä­mi­en­zah­lun­gen und Bonus­leis­tun­gen der Kran­ken­ver­si­che­rung, bei­spiels­wei­se für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten, gel­ten in aller Regel als Bei­trags­rück­erstat­tung, die den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung ent­spre­chend min­dern. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in Form eines Frei­be­trags für bis zum 31. Dezem­ber 2023 von den Kran­ken­ver­si­che­run­gen geleis­te­te Zah­lun­gen ein­ge­führt.

Bis Ende 2023 geht das Finanz­amt daher davon aus, dass Bonus­zah­lun­gen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro ver­si­cher­ter Per­son Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung dar­stel­len. Über­stei­gen die Bonus­zah­lun­gen die­sen Betrag, liegt in Höhe des über­stei­gen­den Betrags eine Bei­trags­rück­erstat­tung vor, soweit der Steu­er­zah­ler nicht nach­weist, dass auch der Betrag ober­halb von 150 Euro auf Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für gesund­heits­be­wuß­tes Ver­hal­ten oder kon­kre­te Gesund­heits­maß­nah­men beruht.