Tageweise Vermietung führt nicht zu Spekulationsgewinnen

Die Vermietung einzelner Räume für einige Tage im Jahr ändert nichts an der Befreiung von der Besteuerung eines Spekulationsgewinns aufgrund einer ausschließlichen Selbstnutzung der Immobilie.

Der Ver­kauf einer Immo­bi­lie inner­halb von zehn Jah­ren nach dem Kauf führt zu steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen, wenn die Immo­bi­lie nicht aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de. Dass in den Jah­ren vor dem Ver­kauf ein­zel­ne Räu­me tage­wei­se an Mes­se­gäs­te ver­mie­tet wur­den (im Streit­fall zwi­schen 12 und 25 Tagen pro Jahr), löst aber nach Über­zeu­gung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts kei­ne antei­li­ge Steu­er­pflicht des Ver­kaufs­ge­winns für die ver­mie­te­ten Räu­me aus.

Das Gericht hat fest­ge­stellt, dass sich dem Geset­zes­wort­laut nicht ent­neh­men lässt, dass sämt­li­che Tei­le eines Gebäu­des zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wer­den müss­ten, um die Aus­nah­me von der Besteue­rung anneh­men zu kön­nen. Beur­tei­lungs­ob­jekt ist daher die gesam­te Immo­bi­lie als Wirt­schafts­gut. Die zeit­wei­se Ver­mie­tung ein­zel­ner Räu­me führt nicht dazu, dass in Bezug auf die­se Räu­me inner­halb der Immo­bi­lie ein selbst­stän­di­ges Wirt­schafts­gut ent­ste­hen wür­de, das geson­dert zu betrach­ten wäre. Das Finanz­amt hat Revi­si­on gegen das Urteil beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.