Sonderregelungen zur Kurzarbeit werden bis Ende Juni verlängert

Erneut werden die meisten der diversen Sonderregelungen zur Kurzarbeit um einige Monate verlängert und gleichzeitig die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 Monate ausgeweitet.

Die Bun­des­re­gie­rung hat einen Gesetz­ent­wurf beschlos­sen, der die Bezugs­dau­er für das Kurz­ar­bei­ter­geld befris­tet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Mona­te ver­län­gert. Da Betrie­be, die seit Anfang der Pan­de­mie im März 2020 durch­ge­hend in Kurz­ar­beit sind, die maxi­ma­le Bezugs­dau­er für das Kurz­ar­bei­ter­geld von der­zeit 24 Mona­ten schon im Febru­ar 2022 aus­schöp­fen, soll die Ver­län­ge­rung der Bezugs­dau­er rück­wir­kend zum 1. März in Kraft tre­ten. Zusätz­lich wer­den von den bis­he­ri­gen pan­de­mie­be­ding­ten Son­der­re­ge­lun­gen bis zum 30. Juni 2022 die Anrech­nungs­frei­heit von Mini­jobs auf das Kurz­ar­bei­ter­geld, die erhöh­ten Leis­tungs­sät­ze bei län­ge­rer Kurz­ar­beit und der erleich­ter­te Zugang zur Kurz­ar­beit fort­ge­führt. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wer­den den Arbeit­ge­bern wei­ter zur Hälf­te erstat­tet, wenn die Kurz­ar­beit mit Qua­li­fi­zie­rung ver­bun­den wird.