Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch trotz kleinerer Ungenauigkeiten

Trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten kann ein Fahrtenbuch steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Angaben insgesamt vollständig sind und den privaten Nutzungsanteil korrekt wiedergeben.

Klei­ne­re Män­gel und Unge­nau­ig­kei­ten im Fahr­ten­buch füh­ren nicht zur Ver­wer­fung und Anwen­dung der 1 %-Rege­lung, wenn die Anga­ben ins­ge­samt plau­si­bel sind. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt folgt damit einem frü­he­ren Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs. Ent­schei­dend ist, ob trotz der Män­gel noch eine hin­rei­chen­de Gewähr für die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Anga­ben gege­ben und der Nach­weis des zu ver­steu­ern­den Pri­vat­an­teils an der Gesamt­fahr­leis­tung des Fir­men­wa­gens mög­lich ist.

Im Streit­fall ging das Finanz­ge­richt davon aus, dass das Fahr­ten­buch ord­nungs­ge­mäß ist, obwohl der Klä­ger Abkür­zun­gen für Kun­den und Orts­an­ga­ben ver­wen­de­te und Tank­stopps sowie Orts­an­ga­ben bei Hotel­über­nach­tun­gen nicht auf­zeich­ne­te. Auch Dif­fe­ren­zen aus dem Ver­gleich zwi­schen den Kilo­me­ter­an­ga­ben im Fahr­ten­buch und einem Rou­ten­pla­ner sah das Gericht unter­halb gewis­ser Gren­zen als uner­heb­lich an. Die Anfor­de­run­gen an das ord­nungs­ge­mä­ße Füh­ren eines Fahr­ten­bu­ches dürf­ten nicht über­spannt wer­den, damit aus der 1%-Regelung in der Pra­xis nicht eine unwi­der­leg­ba­re Typi­sie­rung wird. Weil dann eine Über­maß­be­steue­rung dro­hen wür­de, wäre dies aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den nicht zu recht­fer­ti­gen.