Steuerliche Einstufung von Gold-Wertpapieren

Im Gegensatz zu Goldzertifikaten können ETF-Goldfonds nicht nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Gera­de in Kri­sen­zei­ten war Gold schon immer eine sehr belieb­te Kapi­tal­an­la­ge. Wer aber in ers­ter Linie auf die Wert­ent­wick­lung spe­ku­lie­ren will, kann den Han­del mit an Gold gekop­pel­ten Wert­pa­pie­ren deut­lich ver­ein­fa­chen. Für die Ein­kom­men­steu­er stellt sich dabei die Fra­ge, wann ein sol­ches Wert­pa­pier rea­lem Gold gleich­ge­stellt ist. Denn nur dann liegt auch beim Ver­kauf des Wert­pa­piers ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor, bei dem der Kurs­ge­winn nach Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr steu­er­frei ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu zwei Urtei­le zu bestimm­ten Wert­pa­pie­ren gefällt, die den Unter­schied auf­zei­gen.

Im Fall von an der Bör­se gehan­del­ten Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen, die einen Anspruch auf Lie­fe­rung phy­si­schen Gol­des ver­brie­fen und den aktu­el­len Gold­preis abbil­de­ten ist der Ver­kauf jeden­falls dann ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, wenn die Emit­ten­tin ver­pflich­tet ist, das ihr zur Ver­fü­gung gestell­te Kapi­tal nahe­zu voll­stän­dig zum Erwerb von Gold ein­zu­set­zen. Das gilt auch dann, wenn der Inha­ber bei der Kün­di­gung der Schuld­ver­schrei­bun­gen statt der Lie­fe­rung des ver­brief­ten Gol­des die Aus­zah­lung des Erlö­ses aus dem Ver­kauf des für ihn hin­ter­leg­ten Gol­des ver­lan­gen kann. Im Gegen­satz zum Fis­kus meint der Bun­des­fi­nanz­hof, dass auch in die­sem Fall pri­mär eine Sach­leis­tung geschul­det wird.

Anders sieht es dage­gen bei einem ETF-Fonds aus, der sein Kapi­tal allein in phy­si­schem Gold anlegt. Hier führt der Ver­kauf der Fonds­an­tei­le zu Kapi­tal­erträ­gen, weil die Ver­äu­ße­rung des Fonds­an­teils kei­nen Anspruch auf die Lie­fe­rung von phy­si­schem Gold begrün­det. Zwar hät­te die Klä­ge­rin im Streit­fall ver­lan­gen kön­nen, dass ihr Geld­zah­lungs­an­spruch aus der Rück­ga­be des Fond­an­teils durch die Lie­fe­rung von Gold statt einer Geld­zäh­lung erfüllt wird. Die­ses Recht ist nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs aber kein ver­brief­ter Sach­lie­fe­rungs­an­spruch wie im Fall eines Gold­zer­ti­fi­kats.