Frist für Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen

Das EU-Recht steht einer Ausschlussfrist für die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände nicht im Wege, auch wenn der Bundesfinanzhof noch deren Verhältnismäßigkeit klären muss.

Wird ein Gegen­stand sowohl für unter­neh­me­ri­sche als auch für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke genutzt, kann der Unter­neh­mer den Gegen­stand umsatz­steu­er­lich ins­ge­samt dem Unter­neh­men zuord­nen, ihn in vol­lem Umfang im Pri­vat­ver­mö­gen belas­sen oder ihn im Umfang der tat­säch­li­chen unter­neh­me­ri­schen Nut­zung dem Betriebs­ver­mö­gen zuord­nen. Die Ent­schei­dung im Rah­men die­ses Zuord­nungs­wahl­rechts ist zeit­nah zu doku­men­tie­ren, spä­tes­tens aber im Rah­men der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung. Auf einen Vor­la­ge­be­schluss des Bun­des­fi­nanz­hofs hin hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) nun ent­schie­den, dass das EU-Recht die­ser im natio­na­len Recht fest­ge­leg­ten Aus­schluss­frist für einen mög­li­chen Vor­steu­er­ab­zug grund­sätz­lich nicht im Wege steht. Der Bun­des­fi­nanz­hof muss nun jedoch noch prü­fen, ob die Aus­schluss­frist ver­hält­nis­mä­ßig ist. Dabei soll er nach dem Urteil des EuGH berück­sich­ti­gen, dass Finanz­äm­ter gegen einen nach­läs­sig han­deln­den Steu­er­zah­ler auch Sank­tio­nen ver­hän­gen kön­nen, die den Neu­tra­li­täts­grund­satz weni­ger beein­träch­ti­gen als die völ­li­ge Ver­sa­gung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug.