Hilfsmaßnahmen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte

Für Spenden und andere Hilfsmaßnahmen zugunsten der Menschen aus der Ukraine gibt es umfangreiche Erleichterungen und Vereinfachungen.

Welt­weit enga­gie­ren sich Men­schen und Unter­neh­men für die Demo­kra­tie in der Ukrai­ne. Die vie­len Ankom­men­den aus der Ukrai­ne erhal­ten per­sön­li­che und finan­zi­el­le Unter­stüt­zung von Bür­gern und von Unter­neh­men. Die­se Hilfs­be­reit­schaft unter­stützt der Fis­kus mit einem umfang­rei­chen Paket an Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen für Spen­den und ande­re Hilfs­maß­nah­men. Die Rege­lun­gen gel­ten für Spen­den und Hil­fen, die vom 24. Febru­ar 2022 bis 31. Dezem­ber 2022 geleis­tet wer­den.

  • Spen­den: Steu­er­zah­ler müs­sen zum steu­er­li­chen Nach­weis von Spen­den auf ein Son­der­kon­to einer gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on dem Finanz­amt kei­ne Spen­den­be­schei­ni­gung vor­le­gen. Unab­hän­gig vom Betrag genügt der Ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung der Bank als Nach­weis.

  • Wohn­raum­über­las­sung: Wenn pri­va­te Unter­neh­men Unter­künf­te, die für eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Ver­wen­dung vor­ge­se­hen waren (Hotel­zim­mer, Feri­en­woh­nun­gen o.ä.), unent­gelt­lich Per­so­nen zur Ver­fü­gung stel­len, die auf­grund des Kriegs in der Ukrai­ne geflüch­tet sind, ist kei­ne unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be zu ver­steu­ern und kei­ne Vor­steu­er­kor­rek­tur nötig. Beab­sich­ti­gen die Unter­neh­mer bei Bezug von Strom, Was­ser etc. eine unent­gelt­li­che Beher­ber­gung von Flut­op­fern oder Hel­fern, wird für den glei­chen Zeit­raum trotz­dem der Vor­steu­er­ab­zug gewährt. Die fol­gen­de unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be wird nicht besteu­ert.

  • Wei­te­re Unter­neh­mer­hil­fen: Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen durch Unter­neh­men für die vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten kön­nen als Spon­so­ring-Maß­nah­me gel­ten und damit als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass das Unter­neh­men eine Siche­rung oder Erhö­hung sei­nes unter­neh­me­ri­schen Anse­hens anstrebt, was bei­spiels­wei­se dadurch erreich­bar ist, dass der Spon­sor öffent­lich­keits­wirk­sam auf sei­ne Hilfs­leis­tun­gen auf­merk­sam macht. Außer­dem fällt für die Ver­wen­dung betrieb­li­cher Wirt­schafts­gü­ter sowie die Erbrin­gung sons­ti­ger Leis­tun­gen (Per­so­nal­ge­stel­lung) zu Hilfs­zwe­cken umsatz­steu­er­lich kei­ne unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be an.

  • Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen: Mit­tel, die gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und Stif­tun­gen im Rah­men einer Spen­den­son­der­ak­ti­on sam­meln sowie nicht zur Ver­wirk­li­chung ihrer eige­nen sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke benö­tig­te Mit­tel kön­nen sie ohne Gefähr­dung der eige­nen steu­er­li­chen Aner­ken­nung für die Unter­stüt­zung der Geschä­dig­ten ver­wen­den, auch wenn dies in der Sat­zung nicht vor­ge­se­hen ist. Dies gilt sowohl für die unmit­tel­ba­re Unter­stüt­zung durch die Orga­ni­sa­ti­on selbst als auch bei einer Wei­ter­lei­tung an ande­re steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen zur Ver­wen­dung für die Unter­stüt­zung geschä­dig­ter Per­so­nen. Bei vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten kann auf den Nach­weis der Hil­fe­be­dürf­tig­keit ver­zich­tet wer­den. Wei­te­re Erleich­te­run­gen gel­ten für die vor­über­ge­hen­de Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lin­gen sowie wei­te­re Hilfs­leis­tug­nen durch gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen oder deren Zweck­be­trie­be.


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