Erweiterte Kürzung bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Die Finanzbehörden haben Billigkeitsmaßnahmen für wohnungswirtschaftliche Unternehmen zu einer großzügigen Prüfung der Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung bei der Unterbringen von Kriegsflüchtlingen erlassen.

Die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er setzt u.a. vor­aus, dass von der Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft kei­ne gemischt oder gewerb­lich genutz­ten Gebäu­de ver­wal­tet wer­den. Die obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der haben daher mit gleich lau­ten­den Erlas­sen Bil­lig­keits­maß­nah­men für die Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lin­gen aus der Ukrai­ne bei der Anwen­dung der erwei­ter­ten Kür­zung ver­öf­fent­licht.

Ins­be­son­de­re wird für Ein­nah­men bis zum 31. Dezem­ber 2022 nicht geprüft, ob die ent­gelt­li­che Über­las­sung von möblier­tem Wohn­raum an Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne den Tat­be­stand der Gewerb­lich­keit erfüllt. Außer­dem gel­ten die Bewoh­ner im Jahr 2022 als mit­tel­ba­re Mie­ter des Grund­stücks­un­ter­neh­mens, wenn das Unter­neh­men Wohn­raum an juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts ver­mie­tet, die den ange­mie­te­ten Wohn­raum an Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne über­las­sen. Erträ­ge aus sons­ti­gen Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen — wie bei­spiels­wei­se aus der ent­gelt­li­chen Bereit­stel­lung von Nah­rungs­mit­teln, Hygie­ne­ar­ti­keln oder Klei­dung — sind für die erwei­ter­te Kür­zung nur dann unschäd­lich, wenn die Erträ­ge aus unmit­tel­ba­ren Ver­trags­be­zie­hun­gen mit den Mie­tern resul­tie­ren und die­se Ein­nah­men im Wirt­schafts­jahr nicht höher als 5 % der Ein­nah­men aus der Ver­mie­tung des gesam­ten Grund­be­sit­zes sind.