Arbeitsteilung kann Arztpraxis zum Gewerbebetrieb machen

Übernimmt ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis die Verwaltungsaufgaben und führt deshalb keine nennenswerten Behandlungen mehr aus, wird aus der Praxis ein Gewerbebetrieb.

Eine Gemein­schafts­pra­xis kann zum Gewer­be­be­trieb wer­den, wenn einer der Ärz­te pri­mär für die Orga­ni­sa­ti­on, Ver­wal­tung und Lei­tung der Pra­xis zustän­dig ist und nur noch in gerin­gem Umfang eige­ne ärzt­li­che Bera­tungs- und Behand­lungs­leis­tun­gen erbringt. Das hat das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz im Fall einer zahn­ärzt­li­chen Gemein­schafts­pra­xis mit der Begrün­dung ent­schie­den, dass bei einer frei­be­ruf­li­chen Per­so­nen- oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft jeder Gesell­schaf­ter die Merk­ma­le selb­stän­di­ger Arbeit in eige­ner Per­son erfül­len müs­se. Ein Arzt schul­de eine höchst­per­sön­li­che und indi­vi­du­el­le Arbeits­leis­tung am Pati­en­ten und müs­se des­halb einen wesent­li­chen Teil der ärzt­li­chen Leis­tun­gen selbst erbrin­gen. Grund­sätz­lich sei zwar eine gewis­se Arbeits­tei­lung unschäd­lich, erfor­der­lich sei aber, dass sich jeder Gesell­schaf­ter der Gemein­schafts­pra­xis kraft sei­ner per­sön­li­chen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on an der Team­ar­beit im arzt­ty­pi­schen Heil­be­reich betei­li­ge.