Keine Entschädigung für Verfahrensverlängerung durch Pandemie

Verfahrensverzögerungen durch die Corona-Pandemie fallen nicht in den staatlichen Einflussbereich und begründen deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Wer infol­ge unan­ge­mes­se­ner Dau­er eines Gerichts­ver­fah­rens einen Nach­teil erlei­det, wird ange­mes­sen ent­schä­digt. Die­ser Ent­schä­di­gungs­an­spruch setzt aber vor­aus, dass die Umstän­de, die zu einer Ver­län­ge­rung der Ver­fah­rens­dau­er geführt haben, inner­halb des staat­li­chen Ein­fluss­be­reichs lie­gen müs­sen. Eine durch die Coro­na-Pan­de­mie ver­ur­sach­te Ver­zö­ge­rung im Sit­zungs­be­trieb eines Finanz­ge­richts führt daher nicht zur Unan­ge­mes­sen­heit der gericht­li­chen Ver­fah­rens­dau­er, weil sie nicht dem staat­li­chen Ver­ant­wor­tungs­be­reich zuzu­ord­nen ist. Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Kla­ge auf eine ent­spre­chen­de Ent­schä­di­gung abge­wie­sen.