Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz fehlender formeller Angaben

Der Anspruch auf Vorsteuervergütung besteht auch dann, wenn bestimmte formelle Angaben im Vergütungsantrag fehlen.

Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ver­langt das Grund­prin­zip der Mehr­wert­steu­erneu­tra­li­tät, dass der Vor­steu­er­ab­zug gewährt wird, wenn die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, selbst wenn der Unter­neh­mer bestimm­te for­mel­le Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt hat. Das Finanz­ge­richt Köln hat des­halb klar­ge­stellt, dass der Fis­kus den Anspruch auf Vor­steu­er­ver­gü­tung nicht ver­wei­gern darf, wenn in der Anla­ge zum elek­tro­ni­schen Ver­gü­tungs­an­trag for­mel­le Anga­ben wie die USt­IDNr. bzw. Steu­er­num­mer des leis­ten­den Unter­neh­mers unter­blie­ben sind. Bei unzu­rei­chen­den Anga­ben im Antrag müs­se die Finanz­ver­wal­tung die feh­len­den Daten aus den mit dem Ver­gü­tungs­an­trag ein­ge­reich­ten Rech­nun­gen ent­neh­men.