Sacheinlagen können gutgläubig erworben werden

Auch bei Sacheinlagen, die zur Gründung einer GmbH erfolgen, besteht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach den Vorschriften des BGB.

Für die Grün­dung einer GmbH muss das Stamm­ka­pi­tal durch Ein­la­gen der Gesell­schaf­ter gebil­det wer­den. Die Ein­la­gen kön­nen sowohl durch Geld­mit­tel als auch in der Ein­brin­gung von Sach­mit­teln erbracht wer­den. Falls nun eine Sache als Ein­la­ge erbracht wird, kann ein gut­gläu­bi­ger Erwerb durch die Vor-GmbH erfol­gen. Die Vor-GmbH besteht wäh­rend der Grün­dungs­pha­se einer GmbH bis zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter.

Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Köln ist somit auch die Ein­brin­gung von Sachen mög­lich, die dem Ein­le­gen­den selbst nicht mehr gehö­ren. Wird, wie im zugrun­de lie­gen­den Fall, Inven­tar als Sach­ein­la­ge ein­ge­bracht, das der Ein­le­gen­de bereits zur Sicher­heit über­eig­net hat, kann die GmbH den­noch Eigen­tum dar­an erwer­ben. Hin­sicht­lich der Gut­gläu­big­keit kommt es auf den für die Vor-GmbH han­deln­den Geschäfts­füh­rer und den Mit­grün­der, nicht hin­ge­gen auf die Gut­gläu­big­keit des Sach­ein­le­gers an.