Beginn einer Außenprüfung durch Anforderung von Unterlagen

Die Anforderung von Unterlagen durch den Betriebsprüfer ist eine Prüfungshandlung, die zu einer Hemmung der Festsetzungsverjährung führen kann.

Beginnt das Finanz­amt vor Ablauf der Fest­set­zungs­frist mit einer Außen­prü­fung oder wird deren Beginn auf Antrag des Steu­er­zah­lers hin­aus­ge­scho­ben, hemmt dies den Ablauf der Fest­set­zungs­frist. Mit einer Außen­prü­fung hat das Finanz­amt noch nicht begon­nen, wenn der Prü­fer erscheint und die Prü­fungs­an­ord­nung über­gibt, son­dern erst dann, wenn er nach der Über­ga­be oder Über­sen­dung der Prü­fungs­an­ord­nung Hand­lun­gen zur Ermitt­lung des Steu­er­fal­les vor­nimmt. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat dazu ent­schie­den, dass auch die Anfor­de­rung von Unter­la­gen durch den Betriebs­prü­fer eine Prü­fungs­hand­lung dar­stellt, die zu einer Hem­mung der Fest­set­zungs­frist führt. Dabei ist es nicht erfor­der­lich, dass der Prü­fer auf einen bestimm­ten Ein­zel­sach­ver­halt bezo­ge­ne Unter­la­gen anfor­dert oder Fra­gen stellt. Die Anfor­de­rung umfas­sen­der Unter­la­gen rea­li­siert den Zweck der Betriebs­prü­fung, die steu­er­li­chen Ver-hält­nis­se ins­ge­samt zu prü­fen.