Deutsche Regelung zur Umsatzsteuerorganschaft bestätigt

Nach Überzeugung des Europäischen Gerichtshofs ist die deutsche Vorgabe, dass der Organträger auch Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, unionsrechtskonform.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat über zwei Vor­la­ge­fra­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­schie­den und dabei fest­ge­stellt, dass die deut­schen Rege­lun­gen zur umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft mit EU-Recht ver­ein­bar sind. Ins­be­son­de­re ist es zuläs­sig, dass das Umsatz­steu­er­ge­setz den Organ­trä­ger zum Steu­er­schuld­ner bestimmt. Die Anträ­ge auf Rück­erstat­tung der ent­rich­te­ten Umsatz­steu­er durch die kla­gen­den Organ­trä­ger wer­den damit kei­nen Erfolg haben.

Der EuGH hat dem Gesetz­ge­ber jedoch trotz­dem Haus­auf­ga­ben mit­ge­ge­ben, denn er hat erneut dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die deut­sche Vor­aus­set­zung eines Über- und Unter­ord­nungs­ver­hält­nis­ses in der Organ­schaft nicht dem EU-Recht ent­spricht. Statt­des­sen muss auch eine Organ­schaft zwi­schen Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten mit enger wirt­schaft­li­cher Ver­flech­tung mög­lich sein. In die­sem Zusam­men­hang hat der EuGH auch fest­ge­stellt, dass es für die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung einer Organ­ge­sell­schaft allein auf eine Mehr­heits­be­tei­li­gung durch den Organ­trä­ger ankommt. Eine Mehr­heit der Stimm­men muss der Organ­trä­ger dage­gen nicht haben.

Schließ­lich hält der EuGH die deut­sche Vor­ga­be, nach der jeder Teil des Organ­krei­ses eine eige­ne USt­IdNr erhält und eine eige­ne Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung abge­ben muss, für unzu­läs­sig. Nach dem EU-Recht kann der gan­ze Organ­kreis für Zwe­cke der Umsatz­steu­er nur eine Steu­er­num­mer haben.