Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Entgegen der Ansicht des Fiskus sind auch Wertgutachten nach der Immobilienwertverordnung zur Ermittlung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts geeignet.

Wert­gut­ach­ten, in denen die Rest­nut­zungs­dau­er von Miet­ob­jek­ten nach der Immo­bi­li­en­wert­ver­ord­nung (Immo­WertV) berech­net wird, kön­nen der Ermitt­lung der AfA zugrun­de gelegt wer­den. Mit die­ser Ent­schei­dung hat sich das Finanz­ge­richt Müns­ter gegen das Finanz­amt gestellt, das das Gut­ach­ten nicht aner­ken­nen woll­te, weil es die kür­ze­re Nut­zungs­dau­ern weder durch tech­ni­schen Ver­schleiß noch aus wirt­schaft­li­chen Grün­den glaub­haft gemacht hat, son­dern ledig­lich mathe­ma­ti­sche Ermitt­lun­gen ent­hält. Das Urteil stützt sich auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, nach dem jede Metho­de für die Ermitt­lung der Rest­nut­zungs­dau­er zuläs­sig ist, die einen ange­mes­se­nen Schät­zungs­rah­men lie­fert. Auch wenn das Urteil rechts­kräf­tig ist, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um seit­her Richt­li­ni­en für den Nach­weis einer kür­ze­ren Rest­nut­zungs­dau­er erlas­sen, die stren­ge­re Vor­ga­ben an ein Gut­ach­ten stel­len.