Kostenbeteiligung bei einer doppelten Haushaltsführung
Die Kostenbeteiligung an der Haushaltsführung am Hauptwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf zwar nicht erkennbar unzureichend sein, muss aber weder eine bestimmte Grenze erreichen noch regelmäßig erfolgen.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte setzt an diesem Ort nicht nur eine Wohnung, sondern auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Der zweite Teil der Regelung zielt vor allem auf Arbeitnehmer ab, die ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern oder anderen Verwandten haben. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung zwar nicht erkennbar unzureichend sein darf. Als Vergleichsmaßstab dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten.
Allerdings sieht das Gesetz keine bestimmte Grenze vor, und ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung an den Kosten erforderlich. Dass der Kläger erst zum Jahresende einen größeren Betrag an seine Eltern überwiesen hat, wirkt sich also nicht negativ aus, zumal er auch Lebensmitteleinkäufe in nennenswertem Umfang am Heimatort nachweisen konnte.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler