Einbringung führt nicht zu Kürzung der Abschreibung

Im Gegensatz zu einer Einlage führt die Einbringung eines Wirtschaftsguts nicht zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf das Wirtschaftsgut.

Sofern ein Wirt­schafts­gut aus dem Pri­vat­ver­mö­gen gegen die Gewäh­rung einer Mit­un­ter­neh­merstel­lung in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­ge­bracht wird, liegt ein voll­ent­gelt­li­ches Geschäft vor, bei dem die Abschrei­bungs­grund­la­ge anders als bei einer Ein­la­ge nicht zu kür­zen ist. Das gilt nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch dann, wenn der Wert des über­tra­ge­nen Wirt­schafts­guts nicht nur dem Fest­ka­pi­tal­kon­to, son­dern auch einem gesamt­hän­de­risch gebun­de­nen Rück­la­gen­kon­to gut­ge­schrie­ben wird.