Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung bei Mietern

Auch Mieter können grundsätzlich die Steuerermäßigung für vom Vermieter oder der Hausverwaltung veranlasste haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.

Auch Mie­ter kön­nen die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen gel­tend machen. Das gilt auch für Ver­trä­ge, die sie nicht selbst mit den Leis­tungs­er­brin­gern abge­schlos­sen haben, son­dern die vom Eigen­tü­mer oder der Haus­ver­wal­tung abge­schlos­sen wur­den. Auch wenn das Gesetz expli­zit ver­langt, dass der Steu­er­zah­ler eine Rech­nung für die Leis­tung erhal­ten hat, genügt für den Steu­er­bo­nus regel­mä­ßig eine Wohn­ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung, eine Haus­geld­ab­rech­nung, eine sons­ti­ge Abrech­nungs­un­ter­la­ge oder eine Beschei­ni­gung gemäß dem Mus­ter der Finanz­ver­wal­tung.

Vor­aus­set­zung ist, dass sich dar­aus Art, Inhalt und Zeit­punkt der Leis­tung sowie Leis­tungs­er­brin­ger und Leis­tungs­emp­fän­ger nebst geschul­de­tem Ent­gelt ein­schließ­lich des Hin­wei­ses der unba­ren Zah­lung erge­ben. Eine sol­che Beschei­ni­gung muss das Finanz­amt laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aner­ken­nen und die Steu­er­ermä­ßi­gung gewäh­ren, es sei denn, es drän­gen sich Zwei­fel an der Rich­tig­keit die­ser Beschei­ni­gun­gen auf.