Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig

Auch freiwillige Zuwendungen der Zuschauer an einen Streamer gehören zu dessen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Erbringung einer Unterhaltungsleistung.

Strea­ming­an­ge­bo­te von Ein­zel­per­so­nen über Twitch, You­Tube und ver­gleich­ba­re Platt­for­men sind nicht nur beim Publi­kum seit Jah­ren sehr beliebt, son­dern sind auch für immer mehr Men­schen eine Neben- oder sogar Haupt­ein­kom­mens­quel­le. Was in der Regel als harm­lo­ses Hob­by beginnt, ruft spä­tes­tens dann das Finanz­amt auf den Plan, wenn signi­fi­kan­te Ein­nah­men erzielt wer­den. Die Ein­nah­men stam­men meist über­wie­gend aus Wer­be­er­lö­sen, die der Platt­form­be­trei­ber aus­zahlt. Dane­ben kön­nen die Zuschau­er aber dem Strea­mer auch frei­wil­lig einen Geld­be­trag zuwen­den (sog. “Dona­ti­on”). Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat nun die Auf­fas­sung des Finanz­amts bestä­tigt, dass auch die­se Dona­ti­ons ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ges Ent­gelt sind, das dem Strea­mer im Rah­men eines Leis­tungs­aus­tauschs als Gegen­leis­tung für die Unter­hal­tungs­leis­tung zufließt, die er anbie­tet.