Verbindlicher Rechtsformzusatz

Für Unternehmen ist ab dem 1. April 2003 die Angabe eines eindeutigen Rechtsformzusatzes verbindlich vorgeschrieben.

Ab dem 1. April 2003 müs­sen alle Unter­neh­men einen ein­deu­ti­gen Rechts­form­zu­satz füh­ren. Ein­zel­kauf­leu­te kön­nen als Rechts­form­zu­satz “ein­ge­tra­ge­ner Kauf­mann”, “ein­ge­tra­ge­ne Kauf­frau” oder eine all­ge­mein ver­ständ­li­che Abkür­zung die­ser Bezeich­nung, also “e.Kfm.”, “e.Kfr.”, “e.K.” ver­wen­den. Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten dür­fen dann nicht mehr als Mül­ler & Co. fir­mie­ren, son­dern müs­sen die kon­kre­te Gesell­schafts­form ange­ben, also offe­ne Han­dels­ge­sell­schaft, oHG, Kom­man­dit­ge­sell­schaft oder KG.

Um den betrof­fe­nen Unter­neh­men Kos­ten zu erspa­ren, müs­sen die­se Rechts­form­zu­sät­ze nicht extra in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, soweit sich die Ände­rung im Han­dels­re­gis­ter auf die Auf­nah­me des Rechts­form­zu­sat­zes beschränkt.

Es besteht aber eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung, die­se Rechts­form­zu­sät­ze auf dem Geschäfts­pa­pier anzu­ge­ben. Zusätz­lich sind auf dem Brief­pa­pier der Ort der Han­dels­nie­der­las­sung, das Regis­ter­ge­richt und die Num­mer, unter der die Fir­ma in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, anzu­ge­ben.