Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirtschaft
Für den Anspruch auf die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht auf den Leistungsort an, sondern darauf, dass der Betrieb im Inland ansässig ist.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen, womit für die verkauften Erzeugnisse keine Zahllast bei der Umsatzsteuer entsteht. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings klargestellt, dass diese Regelung nur für inländische Betriebe gilt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus Nachbarstaaten, die in Deutschland Erzeugnisse verkaufen, können dafür keine Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen. Dafür spricht nach Überzeugung des Gerichts auch der Wortlaut der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage