Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
Das Bundesfinanzministerium hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs akzeptiert, demzufolge der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung nicht voraussetzt, dass die vermieteten Wohn- und Schlafräume in einem fest mit dem Boden verbundenen Gebäude liegen.
Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen nicht auf die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden beschränkt ist, hat das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Im Streitfall ging es um die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, die nun ebenfalls unter den ermäßigten Steuersatz fällt. Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist neben der Kurzfristigkeit der Vermietung, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung liegt. Entscheidend ist dabei der Charakter der Leistung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Beispielsweise ist die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten oder Wohnmobilen nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund steht, sondern die Mobilität für die Gesamtleistung charakterbestimmend ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform