Innergemeinschaftliche Lieferungen

Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist ein schriftlicher Belegnachweis für die Beförderung erforderlich.

Eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung ist gege­ben, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  1. Der Unter­neh­mer oder der Abneh­mer hat den Gegen­stand der Lie­fe­rung in das übri­ge Gemein­schafts­ge­biet beför­dert oder gesen­det,

  2. der Abneh­mer ist ein Unter­neh­mer, der den Gegen­stand der Lie­fe­rung für sein Unter­neh­men erwor­ben hat,

  3. der Erwerb des Gegen­stan­des der Lie­fe­rung unter­liegt beim Abneh­mer in einem ande­ren Mit­glied­staat den Vor­schrif­ten der Umsatz­be­steue­rung.

Die­se Vor­aus­set­zun­gen müs­sen vom Unter­neh­mer nach­ge­wie­sen wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat hier­zu ent­schie­den, dass der erfor­der­li­che Beleg­nach­weis, wenn der Abneh­mer den Lie­fer­ge­gen­stand beför­dert, nicht durch eine münd­li­che Ver­si­che­rung, son­dern nur durch eine schrift­li­che Bestä­ti­gung geführt wer­den kann. Die Bele­ge müs­sen bei Beginn der Beför­de­rung des Gegen­stands der Lie­fe­rung durch den Abneh­mer vor­lie­gen. Der Abneh­mer hat zu ver­si­chern, dass er den Gegen­stand in das übri­ge Gemein­schafts­ge­biet beför­dert.