Innergemeinschaftliche Lieferungen
Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist ein schriftlicher Belegnachweis für die Beförderung erforderlich.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist gegeben, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder gesendet,
-
der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
-
der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass der erforderliche Belegnachweis, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand befördert, nicht durch eine mündliche Versicherung, sondern nur durch eine schriftliche Bestätigung geführt werden kann. Die Belege müssen bei Beginn der Beförderung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen. Der Abnehmer hat zu versichern, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen