Urteil zum gewerblichen Grundstückshandel

Mit einem neuen Urteil präzisiert der Bundesfinanzhof die Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel.

Nach bis­he­ri­ger stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs wird ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del erst dann ange­nom­men, wenn inner­halb von 5 Jah­ren nach dem Erwerb oder der Bebau­ung mehr als 3 Immo­bi­li­en­ob­jek­te ver­kauft wer­den. Wer­den weni­ger als 4 Objek­te in dem Zeit­raum ver­kauft, so müs­sen beson­de­re Anzei­chen vor­lie­gen, um einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del anzu­neh­men. Sol­che Anzei­chen kön­nen nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ein Ver­kauf vor der Bebau­ung, eine Bebau­ung nach den Wün­schen des Erwer­bers oder eine Ein­schal­tung des Bau­un­ter­neh­mens des Bebau­ers sein. Nun­mehr hat der Bun­des­fi­nanz­hof in einem neu­en Urteil wei­te­re Indi­zi­en für einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del fest­ge­legt:

  • Das Bau­pro­jekt wird nur kurz­fris­tig finan­ziert.

  • Bereits wäh­rend der Bau­pha­se wird die Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht doku­men­tiert, es wer­den z.B. Anzei­gen auf­ge­ge­ben oder ein Mak­ler beauf­tragt.

  • Bereits vor Fer­tig­stel­lung wird ein Vor­ver­trag mit einem künf­ti­gen Erwer­ber geschlos­sen.

  • Bei der Ver­äu­ße­rung wer­den Gewähr­leis­tungs­pflich­ten über­nom­men, die den bei Pri­vat­ver­käu­fen übli­chen Rah­men über­schrei­ten.

Es kommt also immer dar­auf an, ob dem Ver­käu­fer nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass er von vorn­her­ein zum Ver­kauf ent­schlos­sen war.