Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

Nicht in allen Fällen ist ein unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt zu zahlen.

Wer in einer Rech­nung für eine Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung einen höhe­ren Umsatz­steu­er­be­trag aus­weist als nach dem Gesetz fäl­lig wäre, schul­det dem Finanz­amt auch den zu viel aus­ge­wie­se­nen Mehr­be­trag. Auch wenn ein Unter­neh­mer in einer Rech­nung die Umsatz­steu­er aus­weist, obwohl er zum geson­der­ten Aus­weis der Steu­er nicht berech­tigt ist (z.B. bei einem umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer), muss er die­se Steu­er ans Finanz­amt abfüh­ren. Das Glei­che gilt, wenn jemand wie ein leis­ten­der Unter­neh­mer abrech­net und einen Umsatz­steu­er­be­trag geson­dert aus­weist, obwohl er nicht Unter­neh­mer ist oder die abge­rech­ne­te Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung gar nicht aus­führt.

Schon vor meh­re­ren Jah­ren hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass ein nega­ti­ver Betrag, der in einer Rech­nung unrich­tig oder unbe­rech­tigt aus­ge­wie­sen wird, nicht dem Finanz­amt geschul­det wird. Im Streit­fall waren die aus­ge­wie­se­nen Beträ­ge jeweils hin­ter dem Euro­zei­chen mit einem Bin­de­strich ver­se­hen, der vom Bun­des­fi­nanz­hof als Minus­zei­chen gewer­tet wur­de. Vom Aus­stel­ler des Doku­ments wur­de mit die­sen nega­ti­ven Beträ­gen aber nicht über von ihm erbrach­te Leis­tun­gen abge­rech­net, son­dern über einen Bonus gemäß einer Jah­res­kon­di­ti­ons­ver­ein­ba­rung, der als Ent­gelt­min­de­rung an den Aus­stel­ler des Doku­ments ver­ein­bart wor­den war und vom Emp­fän­ger des Doku­ments zu zah­len war.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun auf die­ses Urteil reagiert und den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ent­spre­chend ange­passt. Dem­nach schul­det der Aus­stel­ler einen unrich­tig oder unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er­be­trag dem Finanz­amt nicht, wenn er nicht über eine von ihm erbrach­te Leis­tung, son­dern über eine Ent­gelt­min­de­rung abrech­net und dies zusätz­lich durch ein Minus­zei­chen bei dem offen aus­ge­wie­se­nen Betrag zum Aus­druck bringt.

Im Fal­le einer Gut­schrift im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts, in der mit einem Minus­zei­chen zum Aus­druck gebracht wer­den soll, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger dem leis­ten­den Unter­neh­mer die Zah­lung des genann­ten Umsatz­steu­er­be­tra­ges schul­det, ist das Urteil dage­gen nicht anwend­bar, da in die­sen Fäl­len über eine (angeb­lich) erbrach­te Leis­tung und nicht über eine Ent­gelt­min­de­rung abge­rech­net wer­den soll. Dabei kann sich eine Steu­er­schuld­ner­schaft des Emp­fän­gers der Gut­schrift erge­ben.

Im glei­chen Urteil, das zu der Ände­rung geführt hat, hat der Bun­des­fi­nanz­hof auch ent­schie­den, dass bei der Prü­fung, ob in einem Doku­ment über eine Leis­tung abge­rech­net wird, der Inhalt wei­te­rer Doku­men­te jeden­falls dann ergän­zend her­an­zu­zie­hen ist, wenn in der Abrech­nung auf die­se Doku­men­te ver­wie­sen wird. Auch die­se Vor­ga­be hat die Finanz­ver­wal­tung in den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass über­nom­men.