Höhe der Aussetzungszinsen ist verfassungsgemäß

Nachdem es Alternativen zur Festsetzung von Aussetzungszinsen gibt, bestehen gegen deren Höhe keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg ist die Höhe der Aus­set­zungs­zin­sen von monat­lich 0,5 % ver­fas­sungs­ge­mäß. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt habe in sei­nem Grund­satz­ur­teil die Unver­ein­bar­keits­er­klä­rung hin­sicht­lich der Zins­hö­he aus­drück­lich auf Erstat­tungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen beschränkt und eine Aus­wei­tung auf ande­re Ver­zin­sungs­tat­be­stän­de aus­drück­lich abge­lehnt, meint das Gericht. Anders als bei Erstat­tungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen haben die Steu­er­zah­ler bei den ande­ren Ver­zin­sungs­tat­be­stän­den grund­sätz­lich die Wahl, ob sie den Zins­tat­be­stand ver­wirk­li­chen und den gesetz­lich gere­gel­ten Zins­satz hin­neh­men oder ob sie die Steu­er­schuld til­gen und sich das Geld zur Beglei­chung der Steu­er­schuld ander­wei­tig zu zins­güns­ti­ge­ren Kon­di­tio­nen beschaf­fen.