Berufliche Veranlassung eines Umzugs

Bei der eindeutig beruflichen Veranlassung eines Umzugs sind private Begleitumstände unerheblich.

Grund­sätz­lich kön­nen Sie Auf­wen­dun­gen, die durch Ihren Beruf ver­an­lasst sind, als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Zu den Wer­bungs­kos­ten kön­nen auch Umzugs­kos­ten gehö­ren. Vor­aus­set­zung ist dann, dass Ihr Umzug so gut wie aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst war. Von einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung wird immer dann aus­ge­gan­gen, wenn sich die täg­li­che Fahrt­zeit zur Arbeit um min­des­tens eine Stun­de ver­kürzt.

Sofern die­se erfor­der­li­che Fahr­zeit­ver­kür­zung vor­liegt, blei­ben pri­va­te Begleit­um­stän­de außer Betracht. Es genügt, dass das objek­ti­ve Kri­te­ri­um erfüllt ist, da der ein­stün­di­gen Fahr­zeit­ver­kür­zung als Moti­va­ti­on für Sie mehr Gewicht bei­gemes­sen wird als ande­ren mög­li­chen pri­va­ten Moti­ven.