Kein Kindergeld nach Heirat des Kindes

Der Kindergeldanspruch entfällt grundsätzlich mit der Heirat Ihres Kindes ab dem auf die Heirat folgenden Monat.

Für ein Kind, das das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und sich noch in der Berufs­aus­bil­dung befin­det, haben Sie grund­sätz­lich Anspruch auf Kin­der­geld. Vor­aus­set­zung für die­sen Anspruch ist, dass Ihr Kind nicht mehr Ein­künf­te als den gesetz­lich bestimm­ten Grenz­be­trag hat. Lie­gen in einem Monat nicht die für eine Berück­sich­ti­gung des Kin­der­geld­an­spruchs not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen vor, ermä­ßigt sich der Grenz­be­trag um 1/12. Hei­ra­tet Ihr voll­jäh­ri­ges Kind, erlischt der Kin­der­geld­an­spruch grund­sätz­lich ab der Ehe­schlie­ßung. Ein­künf­te und Bezü­ge Ihres Kin­des, die auf den Hei­rats­mo­nat und die Fol­ge­mo­na­te ent­fal­len, sind nicht anzu­rech­nen.