Ermittlung der Steueridentifikationsnummer für die Lohnsteuerbescheinigung

Ab 2023 fällt die eTIN weg, weshalb das Bundesfinanzministerium Hinweise zur Ermittlung der Steueridentifikationsnummer eines Arbeitnehmers für die Lohnsteuerbescheinigung gibt.

Mit dem Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät wur­de die Abschaf­fung der elek­tro­ni­schen Trans­fer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons-Num­mer (eTIN) mit dem Ende des Jah­res 2022 umge­setzt. Für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen ist daher ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 zwin­gend die Anga­be einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers not­wen­dig. Da die­se Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen nun ans Finanz­amt zu über­mit­teln sind, gibt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Hin­wei­se, was die Arbeit­ge­ber tun müs­sen, wenn ihnen die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers nicht vor­liegt.

Hat der Arbeit­ge­ber für den Arbeit­neh­mer für das Jahr 2022 eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung über­mit­telt und ver­si­chert der Arbeit­ge­ber, dass das Dienst­ver­hält­nis nach Ablauf des Jah­res 2022 fort­be­stan­den und der Arbeit­neh­mer trotz Auf­for­de­rung pflicht­wid­rig sei­ne Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bis­her nicht mit­ge­teilt hat, teilt das zustän­di­ge Finanz­amt die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers auf form­lo­se schrift­li­che Anfra­ge des Arbeit­ge­bers mit. Die Anfra­ge muss den Namen, das Geburts­da­tum sowie die Anschrift des Arbeit­neh­mers ent­hal­ten.

Von einer Pflicht­wid­rig­keit ist auch aus­zu­ge­hen, wenn der Arbeit­neh­mer der Auf­for­de­rung ohne Begrün­dung nicht nach­kommt. Eine Mit­tei­lung durch das Finanz­amt erfolgt bei Vor­lie­gen der oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen auch dann, wenn dem Arbeit­neh­mer erst­mals eine Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zuzu­tei­len ist. Eine Bevoll­mäch­ti­gung oder Zustim­mung durch den Arbeit­neh­mer braucht es dazu nicht. Unab­hän­gig davon kann der Arbeit­ge­ber gene­rell die Zutei­lung oder die Mit­tei­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers beim zustän­di­gen Finanz­amt bean­tra­gen, wenn ihn der Arbeit­neh­mer dazu bevoll­mäch­tigt hat.

Legt der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer schuld­haft nicht vor und kann der Arbeit­ge­ber die­se auf dem vor­ge­nann­ten Wege nicht erhal­ten, muss er in der Regel die Lohn­steu­er nach Steu­er­klas­se VI ermit­teln. Das gilt ins­be­son­de­re für

  • Betriebs­rent­ner und Ver­sor­gungs­emp­fän­ger, die im Aus­land ansäs­sig sind und denen die Unter­la­gen zur Ertei­lung einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zuge­schickt wur­den, die­se jedoch bis­her noch nicht bean­tragt haben,

  • Arbeit­neh­mer — ins­be­son­de­re aus dem Aus­land -, die nur für kur­ze Zeit vom Arbeit­ge­ber beschäf­tigt wer­den und die dem Arbeit­ge­ber ihre steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bis­her nicht mit­ge­teilt haben,

  • Zah­lun­gen an Ster­be­geld­emp­fän­ger sowie

  • Arbeit­neh­mer, die sich wei­gern, dem Arbeit­ge­ber die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit­zu­tei­len.

Nur in den Fäl­len, in denen der Arbeit­neh­mer die feh­len­de Mit­tei­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht zu ver­tre­ten hat oder der Arbeit­ge­ber auf­grund von tech­ni­schen Stö­run­gen die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht abru­fen kann, kann der Arbeit­ge­ber für die Lohn­steu­er­be­rech­nung die vor­aus­sicht­li­che Steu­er­klas­se längs­tens für drei Kalen­der­mo­na­te zu Grun­de legen.